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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03.06.2005)


1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
Mit der Anmeldung bietet der Kunde acs touristik GmbH, 90482 Nürnberg, Ostendstr. 193 -
nachfolgend Reiseveranstalter genannt - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Innerhalb
von 2 Wochen nach der Anmeldung erhält der Kunde - ggf. über das vermittelnde Reisebüro - die
Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht
die Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor,
an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme erklärt. Dies erfolgt auch durch Reiseantritt.
 
2. BEZAHLUNG
Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines werden
Anzahlungen wie folgt fällig:
10 % des Reisepreises, höchstens jedoch EUR 250,00 pro Person.
Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Zahlungsbetrag setzt sich zusammen aus:
Anzahlung plus Versicherungsprämie, sofern Reiserücktrittsversicherung / Reisekrankenversicherung
gebucht ist.
Trifft der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 15 Tagen nach Buchungsbestätigung beim
Veranstalter ein, und erfolgt auch nach Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung, ist
der Veranstalter berechtigt den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz in Höhe der
Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5, I bis III, zu verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem
Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
Eine höhere Anzahlung ist nach Vertragsschluß und Aushändigung des Sicherungsscheines zu
bezahlen, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist (z.B. Gruppenreisen). Der Restbetrag muss
spätestens 1 Monat vor Reisebeginn beim Veranstalter eingehen (Feststellung des
Zahlungseingangs). Bei kurzfristigen Buchungen , weniger als 1 Monat zwischen Buchungsdatum
und Reisetermin, muss der Reisepreis umgehend beglichen werden.
Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast gegen vollständiger Bezahlung des Reisepreises direkt
oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Bei Spezialangeboten, sogenannten Specials
(wie z.B. Familienpakete etc.) gelten besondere Buchungs- und Zahlungsbedingungen. Diese sind
jeweils bei den entsprechenden Angeboten aufgeführt.
Wird bei Flugreisen ein rechtzeitiger Zahlungseingang nicht festgestellt, so werden die
Reiseunterlagen am gebuchten Abflughafen hinterlegt. Die Reiseunterlagen werden nach Zahlung am
Flughafen oder gegen Vorlage eines geeigneten Zahlungsnachweises (abgestempelter
Überweisungsträger nicht ausreichend) am Abflughafen ausgehändigt, anderenfalls wird der
Reisevertrag aufgelöst. Eine Leistungsverpflichtung seitens des Veranstalters besteht in diesem Fall
nicht. Wird der Vertrag aufgelöst, so kann der Veranstalter die entsprechende Rücktrittsgebühr
gemäß Ziffer 5 verlangen.
 
3. LEISTUNGEN
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils
gültigen Kataloges einschließlich der darin enthaltenen allgemeinen Informationen oder aus einem
jeweiligen Spezialprospekt der Fa. acs touristik GmbH, sowie auf die hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Leistungsträger
(z.B. Hotels, Fluggesellschaften, Reiseleiter, Hotelmanager und Reisebüros) sind vom
Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die
über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des Veranstalters hinaus gehen oder in
Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Vertrages abzuändern. Sofern der
Reisebuchung Spezialangebote von acs touristik GmbH zugrunde liegen, (Infox, Fax-
Sonderangebote), so ergibt sich die Leistungsverpflichtung seitens acs touristik GmbH ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung in diesem Spezialangebot. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende
Reise oder einzelne Leistungen im weiteren Umfang auch im jeweils gültigen Katalog enthalten sind.
Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Katalog und einem
Spezialangebot gelten ausschließlich die Leistungsbeschreibungen des Spezialangebotes, wenn der
Reisende zum preisgünstigeren Reisepreis des Sonderangebotes bucht.
Leistungen, die als Fremdleistungen direkt am Urlaubsort bei Drittunternehmen, z.B. den
eigenständigen Incoming-Agenturen oder anderen Veranstaltern, gebucht werden (Ausflüge,
Rundfahrten, Sportveranstaltungen etc.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
Nicht im Gesamtpreis enthalten sind Gebühren, die für die Verschaffung von Visa erforderlich sind,
sowie die von dem jeweiligen ausländischen Flughafen individuell erhobenen Sicherheitsgebühren
und Ausreisesteuern.
 
4. DIENSTLEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
Änderungen oder Abweichungen von einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich
bindend mit dem Inhalt ,mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor
Vertragsschluß kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Prospektangaben
vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Flugbeförderung: Der Reiseveranstalter wählt zuverlässige Fluggesellschaften aus. Kurzfristige
Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaften sowie
Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der gesamte Zuschnitt der gebuchten
Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auch können die Flüge, ohne vorherige Ankündigung, aus
zwingenden Gründen in Umsteigeflüge geändert werden, wenn der Reisezuschnitt dadurch nicht
beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Flüge werden 20 kg Freigepäck einschließlich ein Handgepäck
pro Gast (auch Kinder) befördert. Zusätzlich kann, ggf. gegen Aufpreis, nach Voranmeldung bei der
jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck (Sportausrüstung, Rollstühle, etc.) befördert werden.
Beförderungspreise sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung
der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist. Der Transport von Sondergepäck
vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des Gastes. Das Risiko für Geld,
Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Gast.
4.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Reisenden über Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ist die Adresse des Reisenden dem Veranstalter
nicht bekannt, so gilt das Reisebüro insofern auch als empfangsbevollmächtigt. Gegebenenfalls wird
der Reiseveranstalter dem Kunden eine kostenlose Umbuchung auf eine von ihm veranstaltete Reise
oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise
im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden
Wechselkurse wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reiseveranstalter den
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in
dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht
eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindest gleichwerten Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die
Preiserhöhung bzw. –änderung der Reiseleistung geltend zu machen.
5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN, UMBUCHUNG, ERSATZPERSONEN
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er diese Reise nicht an, so
kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn im Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren; der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Reisenden ist
nicht ausgeschlossen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer
nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente nicht angetreten
wird.
I. FLUGPAUSCHALREISEN MIT BEDARFSLUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN (CHARTER)
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20 % vom Reisepreis
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30 % vom Reisepreis
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 % vom Reisepreis
vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt: 75 % vom Reisepreis
vom 07. bis 02. Tag vor Reiseantritt: 90 % vom Reisepreis
bis 01. Tag vor Reiseantritt: 100 % vom Reisepreis
bei Nicht-Erscheinen (no-Show) 100 % vom Reisepreis
Umbuchung und Namensänderung: EUR 50,00 pro Reisenden
II. ABC, APEX U. Ä.
Bei ABC-Flügen, APEX-Flügen, BULK-o.ä. Flügen aufgrund behördlich genehmigter Sondertarife, die
ständigen Veränderungen unterliegen, sind entsprechend den in diesen Reisebedingungen
festgelegten Grundsätzen die jeweils geltenden tariflichen Fristen festzusetzen.
III. FLUGPAUSCHALPREISEN MIT LINIENFLUGGESELLSCHAFTEN
Bedingungen wie bei Ziffer I.
IV. ANDERE REISEARTEN
Die in den Ziffern I bis III nicht genannten Reisearten, also zum Beispiel auch Landarrangements
ohne Flug ab/bis Deutschland, werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend Ziffer I
behandelt. Erhobene Bearbeitungsgebühren werden nicht rückerstattet.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb
des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen
ein Umbuchungsgeld in Höhe von EUR 50,00 pro Reisenden erheben.
I. BEI FLUGPAUSCHALREISEN MIT BEDARFSLUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN (CHARTER)
Bis 29. Tag vor Reiseantritt
II. BEI FLUGPAUSCHALREISEN MIT LINIENFLUGGESELLSCHAFTEN
Bis 30. Tag vor Reiseantritt
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß
Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dann der Mitteilung an den Reiseveranstalter.
Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers ist der
Veranstalter berechtigt für die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten,
mindestens jedoch EUR 200,00 zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der
Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als
Gesamtschuldner.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen.
5.5. Richtet sich die Höhe des Reisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung
(Doppelzimmer/Appartement usw.) und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom
Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend
der reduzierten Belegungszahl neu.
6. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn
in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon in
Kenntnis zu setzen.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des
Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat
(z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinen Rücktritt führenden Umstände nachweist und
wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot
des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS
8.1. Der Reiseveranstalter haftet für die Durchführung der Reise im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder
Schiffsprospekten sowie für Öffnungszeiten von Sehenswürdigkeiten anläßlich von Rundreisen.
8.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr
erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt
der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und auch in der
Reisebestätigung ausdrücklich hierauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist
und die auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9. GEWÄHRLEISTUNGEN
A) ABHILFE
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe innerhalb angemessener
Frist verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reisende ist verpflichtet,
auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der
Reisende spätestens mit der Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet; vor Ort ergänzend durch
die Informationstafeln in den Hotels. Unterläßt der Reisende die Rüge des Mangels gegenüber der
Reiseleitung, ist er insoweit mit minderungs- oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen
ausgeschlossen.
B) MINDERUNG DES REISEPREISES
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis wird in dem Verhältnis
herabgesetzt, welcher zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde.
C) KÜNDIGUNG DES VERTRAGES
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn
dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil
des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D) DIE ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN GEGEN DEN REISEVERANSTALTER, DEREN RECHTSGRUNDLAGE IN
LEISTUNGSSTÖRUNGEN LIEGT, IST AUSGESCHLOSSEN.
10. BESCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG
10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist, soweit es sich nicht um Körperschäden
handelt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Deliktische Haftung
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Personenschäden bis EUR 76.693,78 je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden
beträgt je Kunde und Reise EUR 4.090,--. Liegt der Reisepreis über EUR 1.363,-- ist die Haftung auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen ,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden ( z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung
gekennzeichnet werden.
10.4. Gelten für eine von einem bestimmten Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, kann sich der Veranstalter hierauf berufen.
10.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen der Luftverkehrs Gesetzen in den Verbindungen mit dem
internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung.
Das Warschauer Abkommen sowie das Montrealer Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von
Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für
diese geltenden Bestimmungen.
10.6. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich
die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtsgesetzes.
11. MITWIRKUNGSRECHT
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, im Falle Auftretens von Mängeln, diese unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe auch in der Weise schaffen, daß eine gleichwertige für den
Kunden zumutbare Ersatzleistung erbracht wird, sofern die Abhilfe keine unzulässige
Vertragsänderung darstellt.
12. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
Will der Reisende den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder
deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des
Vertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese
Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter an dessen Firmensitz anzumelden. (Ostendstr. 193, 90482
Nürnberg). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung des Reisenden vor Ablauf dieser Frist
zugegangen ist. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Leistungsträger, Reiseleitungen oder
andere örtliche Vertretungen sowie Reisebüros sind zur Entgegennahme von
Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche
Ansprüche anzuerkennen. Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche angemeldet, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter diese Ansprüche schriftlich zurückweist. Zurückweisung des Anspruches ist
zugleich die Erklärung des Reiseveranstalters, daß weitere Verhandlungen über den Anspruch oder
die den Anspruch begründeten Umständen nicht geführt werden, ohne daß es eines diesbezüglichen
Hinweises bei der Zurückweisung erfordert.
13. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine vom Reiseveranstalter zu vertretende
Falschinformation entstanden ist. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht
eingehalten werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der
Reiseveranstalter dem Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
Insbesondere nichtdeutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, rechtzeitig, bei dem jeweils
zuständigen Konsulat selbst und auf eigene Verantwortung Auskunft über Pass-, Visa-, Zoll- und
Gesundheitsvorschriften einzuholen. Der Reiseveranstalter informiert im Reisekatalog über Pass-,
Visa-, Zoll- und Devisen- und Gesundheitsbestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind.
Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse
gegeben sind. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder von Reisenden nicht
eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig
erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14.2. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler, berechtigen zur Anfechtung des Vertrages.
14.3. Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle/des Reisebüros an die
Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während der
Reise.
Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung und
Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften keine andere Regelung vorgesehen sind.
15. VERSICHERUNGEN
Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung und weitergehender Versicherungen wird empfohlen. Die Prämie
ist mit Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit
Zahlung der Prämie.
16. GERICHTSSTAND
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn,
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
Veranstalter: acs touristik GmbH
Firmensitz: Ostendstraße 193, 90482 Nürnberg
GF: Senadeera Gunawardena
eingetragen HR Nürnberg, HRB 12715