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1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
Mit der Anmeldung bietet der Kunde acs touristik GmbH, 90482 Nürnberg,
Ostendstr. 193 -
nachfolgend Reiseveranstalter genannt - den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat. Innerhalb
von 2 Wochen nach der Anmeldung erhält der Kunde - ggf. über das
vermittelnde Reisebüro - die
Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten
Reiseleistungen enthält. Weicht
die Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
des Reiseveranstalters vor,
an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses
neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter
die Annahme erklärt. Dies erfolgt auch durch Reiseantritt.
2. BEZAHLUNG
Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des
Sicherungsscheines werden
Anzahlungen wie folgt fällig:
10 % des Reisepreises, höchstens jedoch EUR 250,00 pro Person.
Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Zahlungsbetrag
setzt sich zusammen aus:
Anzahlung plus Versicherungsprämie, sofern Reiserücktrittsversicherung /
Reisekrankenversicherung
gebucht ist.
Trifft der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 15 Tagen
nach Buchungsbestätigung beim
Veranstalter ein, und erfolgt auch nach Zahlungsaufforderung unter
Fristsetzung keine Zahlung, ist
der Veranstalter berechtigt den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz
in Höhe der
Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5, I bis III, zu verlangen, es
sei denn, dass bereits zu diesem
Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
Eine höhere Anzahlung ist nach Vertragsschluß und Aushändigung des
Sicherungsscheines zu
bezahlen, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist (z.B. Gruppenreisen).
Der Restbetrag muss
spätestens 1 Monat vor Reisebeginn beim Veranstalter eingehen
(Feststellung des
Zahlungseingangs). Bei kurzfristigen Buchungen , weniger als 1 Monat
zwischen Buchungsdatum
und Reisetermin, muss der Reisepreis umgehend beglichen werden.
Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast gegen vollständiger Bezahlung
des Reisepreises direkt
oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Bei Spezialangeboten,
sogenannten Specials
(wie z.B. Familienpakete etc.) gelten besondere Buchungs- und
Zahlungsbedingungen. Diese sind
jeweils bei den entsprechenden Angeboten aufgeführt.
Wird bei Flugreisen ein rechtzeitiger Zahlungseingang nicht
festgestellt, so werden die
Reiseunterlagen am gebuchten Abflughafen hinterlegt. Die Reiseunterlagen
werden nach Zahlung am
Flughafen oder gegen Vorlage eines geeigneten Zahlungsnachweises
(abgestempelter
Überweisungsträger nicht ausreichend) am Abflughafen ausgehändigt,
anderenfalls wird der
Reisevertrag aufgelöst. Eine Leistungsverpflichtung seitens des
Veranstalters besteht in diesem Fall
nicht. Wird der Vertrag aufgelöst, so kann der Veranstalter die
entsprechende Rücktrittsgebühr
gemäß Ziffer 5 verlangen.
3. LEISTUNGEN
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung des jeweils
gültigen Kataloges einschließlich der darin enthaltenen allgemeinen
Informationen oder aus einem
jeweiligen Spezialprospekt der Fa. acs touristik GmbH, sowie auf die
hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der
vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des
Veranstalters. Leistungsträger
(z.B. Hotels, Fluggesellschaften, Reiseleiter, Hotelmanager und
Reisebüros) sind vom
Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder
Vereinbarungen zu treffen, die
über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des
Veranstalters hinaus gehen oder in
Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Vertrages
abzuändern. Sofern der
Reisebuchung Spezialangebote von acs touristik GmbH zugrunde liegen, (Infox,
Fax-
Sonderangebote), so ergibt sich die Leistungsverpflichtung seitens acs
touristik GmbH ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung in diesem Spezialangebot. Dies gilt selbst
dann, wenn die betreffende
Reise oder einzelne Leistungen im weiteren Umfang auch im jeweils
gültigen Katalog enthalten sind.
Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Katalog
und einem
Spezialangebot gelten ausschließlich die Leistungsbeschreibungen des
Spezialangebotes, wenn der
Reisende zum preisgünstigeren Reisepreis des Sonderangebotes bucht.
Leistungen, die als Fremdleistungen direkt am Urlaubsort bei
Drittunternehmen, z.B. den
eigenständigen Incoming-Agenturen oder anderen Veranstaltern, gebucht
werden (Ausflüge,
Rundfahrten, Sportveranstaltungen etc.) sind nicht Bestandteil des
Reisevertrages.
Nicht im Gesamtpreis enthalten sind Gebühren, die für die Verschaffung
von Visa erforderlich sind,
sowie die von dem jeweiligen ausländischen Flughafen individuell
erhobenen Sicherheitsgebühren
und Ausreisesteuern.
4. DIENSTLEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
Änderungen oder Abweichungen von einzelnen Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht
beeinträchtigen. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den
Reiseveranstalter grundsätzlich
bindend mit dem Inhalt ,mit dem sie Grundlage des Reisevertrages
geworden sind. Vor
Vertragsschluß kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der
Prospektangaben
vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
Flugbeförderung: Der Reiseveranstalter wählt zuverlässige
Fluggesellschaften aus. Kurzfristige
Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der
Fluggesellschaften sowie
Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der gesamte
Zuschnitt der gebuchten
Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auch können die Flüge, ohne
vorherige Ankündigung, aus
zwingenden Gründen in Umsteigeflüge geändert werden, wenn der
Reisezuschnitt dadurch nicht
beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Flüge werden 20 kg Freigepäck
einschließlich ein Handgepäck
pro Gast (auch Kinder) befördert. Zusätzlich kann, ggf. gegen Aufpreis,
nach Voranmeldung bei der
jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck (Sportausrüstung, Rollstühle,
etc.) befördert werden.
Beförderungspreise sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für
Organisation und Abwicklung
der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist. Der
Transport von Sondergepäck
vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des
Gastes. Das Risiko für Geld,
Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente im aufgegebenen
Gepäck trägt der Gast.
4.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Reisenden über
Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ist die Adresse des
Reisenden dem Veranstalter
nicht bekannt, so gilt das Reisebüro insofern auch als
empfangsbevollmächtigt. Gegebenenfalls wird
der Reiseveranstalter dem Kunden eine kostenlose Umbuchung auf eine von
ihm veranstaltete Reise
oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise
im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffenden Reise geltenden
Wechselkurse wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach
Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann
der Reiseveranstalter vom
Reisenden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie
Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der
Reiseveranstalter den
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in
dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht
eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht
vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindest gleichwerten Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der
Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die
Preiserhöhung bzw. –änderung der Reiseleistung geltend zu machen.
5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN, UMBUCHUNG, ERSATZPERSONEN
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder
tritt er diese Reise nicht an, so
kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn im Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren; der Nachweis eines geringeren Schadens
durch den Reisenden ist
nicht ausgeschlossen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn
sich ein Reiseteilnehmer
nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten
am jeweiligen
Abflughafen einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der
Reisedokumente nicht angetreten
wird.
I. FLUGPAUSCHALREISEN MIT BEDARFSLUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN (CHARTER)
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20 % vom Reisepreis
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30 % vom Reisepreis
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 % vom Reisepreis
vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt: 75 % vom Reisepreis
vom 07. bis 02. Tag vor Reiseantritt: 90 % vom Reisepreis
bis 01. Tag vor Reiseantritt: 100 % vom Reisepreis
bei Nicht-Erscheinen (no-Show) 100 % vom Reisepreis
Umbuchung und Namensänderung: EUR 50,00 pro Reisenden
II. ABC, APEX U. Ä.
Bei ABC-Flügen, APEX-Flügen, BULK-o.ä. Flügen aufgrund behördlich
genehmigter Sondertarife, die
ständigen Veränderungen unterliegen, sind entsprechend den in diesen
Reisebedingungen
festgelegten Grundsätzen die jeweils geltenden tariflichen Fristen
festzusetzen.
III. FLUGPAUSCHALPREISEN MIT LINIENFLUGGESELLSCHAFTEN
Bedingungen wie bei Ziffer I.
IV. ANDERE REISEARTEN
Die in den Ziffern I bis III nicht genannten Reisearten, also zum
Beispiel auch Landarrangements
ohne Flug ab/bis Deutschland, werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen
entsprechend Ziffer I
behandelt. Erhobene Bearbeitungsgebühren werden nicht rückerstattet.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb
des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen
ein Umbuchungsgeld in Höhe von EUR 50,00 pro Reisenden erheben.
I. BEI FLUGPAUSCHALREISEN MIT BEDARFSLUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN
(CHARTER)
Bis 29. Tag vor Reiseantritt
II. BEI FLUGPAUSCHALREISEN MIT LINIENFLUGGESELLSCHAFTEN
Bis 30. Tag vor Reiseantritt
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
zu Bedingungen gemäß
Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. dies
gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter
in seine Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dann der Mitteilung
an den Reiseveranstalter.
Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die
Ersatzperson den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten
Teilnehmers ist der
Veranstalter berechtigt für die durch die Teilnahme der Ersatzperson
entstehenden Kosten,
mindestens jedoch EUR 200,00 zu verlangen. Für den Reisepreis und die
durch den Eintritt der
Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer
und die Ersatzperson als
Gesamtschuldner.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die
tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen.
5.5. Richtet sich die Höhe des Reisepreises nach der Belegungszahl bei
der Unterbringung
(Doppelzimmer/Appartement usw.) und tritt einer der mitangemeldeten
Reiseteilnehmer vom
Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden
Teilnehmer entsprechend
der reduzierten Belegungszahl neu.
6. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer
selbst.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn
in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den
eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon in
Kenntnis zu setzen.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Reiseveranstalter
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise
so gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
Ein Rücktrittsrecht des
Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat
(z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinen Rücktritt
führenden Umstände nachweist und
wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er
von einem Ersatzangebot
des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS
8.1. Der Reiseveranstalter haftet für die Durchführung der Reise im
Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in
Hotel-, Orts- oder
Schiffsprospekten sowie für Öffnungszeiten von Sehenswürdigkeiten
anläßlich von Rundreisen.
8.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr
erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt
der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der
Reiseausschreibung und auch in der
Reisebestätigung ausdrücklich hierauf hinweist. Er haftet daher nicht
für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem
Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist
und die auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9. GEWÄHRLEISTUNGEN
A) ABHILFE
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe innerhalb angemessener
Frist verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch
in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Reisende ist verpflichtet,
auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der
örtlichen Agentur anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen
Reiseleitung oder Agentur wird der
Reisende spätestens mit der Übersendung der Reiseunterlagen
unterrichtet; vor Ort ergänzend durch
die Informationstafeln in den Hotels. Unterläßt der Reisende die Rüge
des Mangels gegenüber der
Reiseleitung, ist er insoweit mit minderungs- oder vertraglichen
Schadensersatzansprüchen
ausgeschlossen.
B) MINDERUNG DES REISEPREISES
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis
wird in dem Verhältnis
herabgesetzt, welcher zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde.
C) KÜNDIGUNG DES VERTRAGES
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse
und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung -
kündigen. Dasselbe gilt, wenn
dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe
bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil
des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D) DIE ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN GEGEN DEN REISEVERANSTALTER, DEREN
RECHTSGRUNDLAGE IN
LEISTUNGSSTÖRUNGEN LIEGT, IST AUSGESCHLOSSEN.
10. BESCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG
10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist, soweit es
sich nicht um Körperschäden
handelt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Deliktische Haftung
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter
aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei
Personenschäden bis EUR 76.693,78 je Kunde und Reise. Die
Haftungsbegrenzung für Sachschäden
beträgt je Kunde und Reise EUR 4.090,--. Liegt der Reisepreis über EUR
1.363,-- ist die Haftung auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in
diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen ,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden ( z. B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung
gekennzeichnet werden.
10.4. Gelten für eine von einem bestimmten Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solche beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, kann sich der Veranstalter hierauf berufen.
10.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen der Luftverkehrs Gesetzen in den
Verbindungen mit dem
internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der
Montrealer Vereinbarung.
Das Warschauer Abkommen sowie das Montrealer Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von
Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für
diese geltenden Bestimmungen.
10.6. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
Beförderers zu, so regelt sich
die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtsgesetzes.
11. MITWIRKUNGSRECHT
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, im Falle Auftretens von Mängeln, diese
unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich
ist. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe auch in der Weise schaffen, daß
eine gleichwertige für den
Kunden zumutbare Ersatzleistung erbracht wird, sofern die Abhilfe keine
unzulässige
Vertragsänderung darstellt.
12. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
Will der Reisende den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz
wegen vertraglicher oder
deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des
Reisepreises nach Kündigung des
Vertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch
nehmen, so hat er diese
Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter an dessen Firmensitz anzumelden. (Ostendstr.
193, 90482
Nürnberg). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung des
Reisenden vor Ablauf dieser Frist
zugegangen ist. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur
geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Leistungsträger, Reiseleitungen oder
andere örtliche Vertretungen sowie Reisebüros sind zur Entgegennahme von
Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Reiseleiter sind nicht
berechtigt, irgendwelche
Ansprüche anzuerkennen. Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten.
Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat
der Reisende solche
Ansprüche angemeldet, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an
dem der
Reiseveranstalter diese Ansprüche schriftlich zurückweist. Zurückweisung
des Anspruches ist
zugleich die Erklärung des Reiseveranstalters, daß weitere Verhandlungen
über den Anspruch oder
die den Anspruch begründeten Umständen nicht geführt werden, ohne daß es
eines diesbezüglichen
Hinweises bei der Zurückweisung erfordert.
13. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu
Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine vom
Reiseveranstalter zu vertretende
Falschinformation entstanden ist. Sollten Einreisevorschriften einzelner
Länder vom Reisenden nicht
eingehalten werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert
ist, kann der
Reiseveranstalter dem Reisenden mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten.
Insbesondere nichtdeutsche Staatsangehörige sind verpflichtet,
rechtzeitig, bei dem jeweils
zuständigen Konsulat selbst und auf eigene Verantwortung Auskunft über
Pass-, Visa-, Zoll- und
Gesundheitsvorschriften einzuholen. Der Reiseveranstalter informiert im
Reisekatalog über Pass-,
Visa-, Zoll- und Devisen- und Gesundheitsbestimmungen, die für das
jeweilige Reiseland gültig sind.
Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine
besonderen Verhältnisse
gegeben sind. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der
Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Sollten Einreisevorschriften einzelner
Länder von Reisenden nicht
eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des
Reisenden nicht rechtzeitig
erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert
ist, kann der Reiseveranstalter
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14.2. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler, berechtigen zur
Anfechtung des Vertrages.
14.3. Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der
Buchungsstelle/des Reisebüros an die
Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der
Reiseleitung während der
Reise.
Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit
nach Drucklegung und
Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften keine andere Regelung
vorgesehen sind.
15. VERSICHERUNGEN
Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen.
Der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung und weitergehender Versicherungen wird
empfohlen. Die Prämie
ist mit Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger
Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit
Zahlung der Prämie.
16. GERICHTSSTAND
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn,
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In
diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
Veranstalter: acs touristik GmbH
Firmensitz: Ostendstraße 193, 90482 Nürnberg
GF: Senadeera Gunawardena
eingetragen HR Nürnberg, HRB 12715
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