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Allgemeine Reisebedingungen der Fly Cent GmbH

1. Abschluß des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde Fly Cent den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Fly Cent zustande. Die Annahme, die keiner bestimmten Form bedarf, bestätigt Fly Cent durch Übersendung der Rechnung/Bestätigung an das vermittelnde Reisebüro oder den Kunden.

1.2. Weicht der Inhalt der Rechnung/Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot, an das Fly Cent für die Dauer von 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.

1.3. Liegen die Reisebedingungen bei telefonischer Anmeldung nicht vor, übersendet Fly Cent sie mit der Rechnung/Bestätigung. Widerspricht der Kunde diesen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang - bei kurzfristigen Buchungen, d.h. ab 10 Tage vor Reiseantritt, unverzüglich - ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen.

2. Bezahlung
2.1. Die auf der Rechnung/Bestätigung ausgewiesene Anzahlung in Höhe von 15% des Gesamtreisepreises ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung/Bestätigung zu überweisen. Die Restzahlung ist spätestens 14 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, im Falle kurzfristiger Buchungen bei Aushändigung der Reiseunterlagen. In der Regel werden die Reiseunterlagen nach der vollständigen Bezahlung 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt per Post zugesandt. Bei kurzfristigen Buchungen erhält der Reisende eine Bestätigung über eine Tickethinterlegung am Abflughafen. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k BGB insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Rechnung/Bestätigung.

2.2. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, berechtigt dies Fly Cent zur Kündigung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt, es liegt zu diesem Zeitpunkt kein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor.

 

3. Leistungen

3.1. Der Umfang der reisevertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Prospekt bzw. aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Sonderausschreibung und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Rechnung/Bestätigung.

3.2. Die im Prospekt/der Sonderausschreibung enthaltenen Angaben sind für Fly Cent bindend. Fly Cent behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.3. Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Reiseprospekt und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Kunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.

3.4. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch Fly Cent.

3.5. Ohne ausdrücklichen Hinweis kann nicht von behindertengerechter Ausstattung der Hotels ausgegangen werden. Behindertengerechte Zimmer nur auf Anfrage und schriftliche Bestätigung seitens Fly Cent.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2. Fly Cent behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Über eine nachträgliche Änderung des Reisepreises oder die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird Fly Cent den Reisegast unverzüglich in Kenntnis setzen. In jedem Fall ist eine Preiserhöhung nur bis zum 21.Tag vor Reiseantritt möglich. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn Fly Cent in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch Fly Cent über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung Fly Cent gegenüber geltend zu machen.

 

5. Rücktritt durch Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Fly Cent. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Fly Cent Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die Fly Cent im Falle des Rücktritts von der Reise fordern muß, in Prozent vom Reisepreis*:

5.1. Bei Flugreisen, Flugpauschalreisen und Gruppenbuchungen, die nicht unter Ziffer 5.2. fallen

a) bis 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises

b) ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises

c) ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises

d) ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises

e) ab 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises

f) am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 75% des Reisepreises

5.2. Bei Gruppenreisen

Der Rücktritt von Gruppenbuchungen (Reisen mit Sonderpreisen, Spezialangebote und gruppenermäßigte Buchungen), auch ein Teilstorno, unterliegt besonderen Konditionen und wird wie folgt gestaffelt:

a) bis 45. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises

b) ab 44. - 28. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises

c) ab 27. - 22. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises

d) ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises

e) ab 14. - 7. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises

f) ab 6. Tag vor Reiseantritt bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises

g) am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 100% des Reisepreises

*Die Rücktrittskosten (Stornokosten) unter Ziffer 5.1. und 5.2. beinhalten nicht die Kosten für eventuell abgeschlossene Reiseversicherungen.

Für Sonderausschreibungen gelten abweichende Rücktrittsgebühren, auf die dann in dem entsprechenden Prospekt bzw. der entsprechenden Broschüre gesondert hingewiesen wird.

5.3. Es bleibt dem Reisekunden unbenommen, Fly Cent nachzuweisen, daß im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die von Fly Cent geforderte Pauschale.

 

6. Ersetzung des Reisenden/Umbuchungen

6.1. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Fly Cent kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6.2. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so ist Fly Cent berechtigt, eine Mehrkostenpauschale in Höhe von € 25,00 zu verlangen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

6.3. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise bis zum 30. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Urlaubsortes, der Unterkunft, der Beförderung oder Namensänderungen vorgenommen, kann Fly Cent eine Umbuchungs-/Bearbeitungsgebühr in Höhe von €  25,00 pro Teilnehmer erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5. unter gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

6.4. Umbuchungen sind nur innerhalb der gebuchten Saison (Sommer- oder Wintersaison) möglich. Saisonübergreifende Umbuchungen können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5. unter gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

 

7. Reise-Versicherungen

Eine Versicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Fly Cent empfiehlt eine solche Versicherung in Form des Basis- oder Komplettschutzes, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist unverzüglich die Versicherungsgesellschaft zu kontaktieren. Fly Cent ist mit der Schadensregulierung nicht befaßt.

 

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Fly Cent bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

9. Rücktritt und Kündigung durch Fly Cent

In folgenden Fällen kann Fly Cent vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

9.1. Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Fly Cent nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle behält Fly Cent den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und derjenigen Vorteile anrechnen lassen, der aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt wird, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn Fly Cent in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

9.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Fly Cent deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die Fly Cent im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht durch Fly Cent besteht jedoch nur, wenn Fly Cent die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat, die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot seitens Fly Cent keinen Gebrauch macht.

 

10. Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Fly Cent als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann O:TOUR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Fly Cent verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Imübrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

11. Gewährleistung

11.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, beispielsweise durch die Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung. Fly Cent kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, sofern der Reisende es schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

11.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Fly Cent innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von Fly Cent verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet Fly Cent den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Fly Cent nicht zu vertreten hat.

 

12. Haftung

11.1. Fly Cent haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:

a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung

b) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

c) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Fly Cent eigenen Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern Fly Cent nicht vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat

d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen

11.2. Fly Cent haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

13. Beschränkung der Haftung

13.1. Die vertragliche Haftung von Fly Cent für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Fly Cent für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13.2. Für alle gegen Fly Cent gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Fly Cent bei Sachschäden bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

13.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen Fly Cent ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13.4. Sofern Fly Cent vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck.

13.5. Kommt Fly Cent bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtgesetzes.

13.6. Fly Cent haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge usw.).

13.7. Fly Cent haftet nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten, weil Fly Cent auf deren Erstellung und Inhalt keinen Einfluß nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann.

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

14.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

14.2. Sofern das Gepäck bei Flugreisen verlorengeht oder beschädigt wird, hat der Reisende eine Schadensanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft zu erstatten, die die Beförderung durchgeführt hat. Nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften ist die Schadensanzeige in der Regel Voraussetzung für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld inaufgegebenen Gepäck übernimmt Fly Cent keine Haftung.

15. Ausschlußfrist / Verjährung

15.1. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche muß der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende - möglichst schriftlich -  Fly Cent gegenüber geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

15.2. Reisebüros sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen befugt.

15.3. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren ein Jahr nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Bei schwebenden Verhandlungen über Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Fly Cent die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

16. Abtretungsverbot

Eine Abtretung der Ansprüche des Kunden aus Anlaß der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.

 

17. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Fly Cent informiert die Reisenden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Reiselandes. Der Reisende ist jedoch für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens Fly Cent bedingt sind. Die Informationen gelten für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie im Besitz eines von ihr ausgestellten Passes oder Personalausweises sind. Ausländer oder Inhaber eines fremden Passes müssen oft andere Bestimmungen beachten. Für sie gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

 

18. Allgemeine Bestimmungen

18.1. Alle Angaben in den Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Sie entsprechen dem Stand bei Drucklegung.

18.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

19. Reiseveranstalter

Fly Cent GmbH

Großenbaumerweg  5

40472 Düsseldorf

 

Gerichtsstand: Düsseldorf