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Reisebedingungen - D.A. Ferntouristik KG
1. Reisevertrag
1.1 Eine Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung und mit Zugang
verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen. Der Reisevertrag kommt
mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung von D.A. Ferntouristik KG
(nachfolgend DAF genannt) beim Anmelder zustande.
1.2 Nebenabreden, die dem Inhalt dieser Bestimmungen oder der
Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, bedürfen der Schriftform und einer
ausdrücklichen Bestätigung durch DAF.
2. Zahlung
2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des
Sicherungsscheins werden 20% des Reisepreises, mind. Euro 25,- pro Person als
Anzahlung fällig. Entsprechendes gilt für Ferienwohnungen pro Wohneinheit.
2.2 Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird nach Aufforderung
unter Fristsetzung keine Anzahlung geleistet, so ist DAF berechtigt, den Vertrag
fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall erhebt DAF
die aus Ziffer 5 ersichtlichen Rücktrittskosten (Stornogebühren).
2.3 Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu
leisten, Zug um Zug gegen Aushändigung der Reisedokumente.
2.4 Bei Anmeldungen ab 34 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten
Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig.
3. Reisedokumente
Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten
nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich
dieser unverzüglich mit DAF in Verbindung zu setzen.
4. Änderungen
Bei vom Reiseteilnehmer veranlassten geringfügigen Änderungen wird von DAF kein
Bearbeitungsentgelt erhoben, die Änderung kann auch telefonisch beauftragt
werden. Alle darüber hinaus gehenden Änderungsaufträge bedürfen der Schriftform
und sind kostenpflichtig.
4.1 Für nicht nur geringfügige Änderungen bis 34 Tage vor Reiseantritt wird je
Reiseteilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von Euro 30,- erhoben. Ergeben sich als
Folge solcher Änderungsaufträge höhere Bearbeitungskosten oder auch
Umbuchungskosten, richten sich diese zunächst nach den Storno- und
Änderungskosten wie unter 5.1 - 5.5 angegeben. Sollten die Kosten einer solchen
beauftragten Änderung nicht durch die Storno- bzw. Änderungsgebühren
ausgeglichen werden, so gehen etwaige Preisdifferenzen zu Lasten des Reisenden
bzw. Auftraggebers. Bei Ferienwohnungen entspricht die Höhe des
Bearbeitungsentgeltes für Änderungen den Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3.
4.2 Von Leistungsänderungen wird DAF den Reiseteilnehmer unverzüglich
unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ
kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen
nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Reiseteilnehmers
bleibt unberührt.
4.3 Preiserhöhungen nach Abschluss des Reisevertrages sind bis 21 Tage vor
Reiseantritt aus sachlich berechtigten Gründen (Erhöhung der Beförderungskosten,
Steuern, Gebühren, Abgaben, Wechselkursänderungen) in dem Umfang möglich, wie
nachzuweisende Tatsachen dies rechtfertigen. Änderungen des Reisepreises sind
unverzüglich zu erklären. Bei Preiserhöhungen über 5 % oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer
innerhalb von 10 Tagen kostenlos zurücktreten und unverzüglich die Teilnahme an
einer gleichwertigen Reise verlangen, sofern dies möglich ist.
4.4 Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu
Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine
entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei
der Reiseleitung gefertigt wurde. Bei Ferienwohnungen entfallen
Teilerstattungen.
4.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an DAF
durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Das Bearbeitungsentgelt
beträgt vor Ausstellung der Reisedokumente Euro 30,- pro Namensänderung. Nach
bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen ist DAF berechtigt, die
entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch Euro 50,- pro Person.
5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers
Dieser muss im Interesse des Reiseteilnehmers unbedingt unter Beifügung der
Reiseunterlagen schriftlich erfolgen. Die pauschalierten Rücktrittskosten
betragen pro Person in Prozent des Gesamtreisepreises:
5.1 Flugpauschalreisen
bis zum 34. Tag vor Reisebeginn: 20 % (mind. Euro 51,-)
33. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 %
14. bis 4. Tag vor Reisebeginn: 75 %
3. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 90 %
Bei Nichterscheinen (No Show) bzw. Rücktritt am Abreisetag und Stornierung nach
Reisebeginn: 100 %
5.2 PKW-Reisen (An-/Abreisen mit dem eigenen PKW)
bis zum 34. Tag vor Reisebeginn: 20 % (mind. Euro 51,-)
33. bis 8. Tag vor Reisebeginn: 50 %
7. bis 4. Tag vor Reisebeginn: 75 %
3. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 90 %
Bei Nichterscheinen (No Show) bzw. Rücktritt am Abreisetag und Stornierung nach
Reisebeginn: 100 %
5.3 Bei Ferienwohnungen (je Wohneinheit)
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn: 20 % (mind. Euro 51,-)
44. bis 35. Tag vor Reisebeginn: 30 %
34. bis 4. Tag vor Reisebeginn: 90 %
ab 3. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen (No Show) bzw. Stornierung nach
Reisebeginn: 100 %.
5.4 Bei Seereisen/Schiffsreisen
bis zum 50. Tag vor Reisebeginn: 6 % (mind. Euro 51,-)
49. bis 40. Tag vor Reisebeginn: 15 %
39. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 35 %
21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 55 %
14. bis 8. Tag vor Reisebeginn: 75 %
7. bis 4. Tage vor Reisebeginn: 90 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen (No Show) bzw. Stornierung
nach Reisebeginn: 100 %.
Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die
mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Es bleibt dem
Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem
Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
5.5 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten können im Fall einer
Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5.6 Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Reiseteilnehmer die
Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt. Die Bestimmungen über
Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht für einzelne
Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
6. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters
6.1 Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen ist der
Veranstalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn abzusagen. In
diesem Fall erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Bei fakultativen Ausflügen gelten teilweise Mindestteilnehmerzahlen.
6.2 DAF ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald der
Reiseteilnehmer seine eingegangenen Vertragspflichten verletzt.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
7.1 Wird die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer als auch DAF den
Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den
gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht
nicht. DAF kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen.
7.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der
Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird
DAF die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird
der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, hat DAF einen
Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung werden von DAF und dem Reiseteilnehmer je
zur Hälfte getragen. Im übrigen fallen Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
8. Versicherungen
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss die DAF besonders
empfiehlt,
ist im Reisepreis
nicht eingeschlossen. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit
fristgerechter Zahlung der Prämie.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Beachten Sie sorgfältig die gegebenen Hinweise (Stand bei Drucklegung) auf
Gesundheitsbestimmungen sowie Pass- und Visa- Bestimmungen für deutsche
Staatsbürger in unseren Katalogen, Reisebestätigungen und/oder Reisedokumenten.
Informationen erhalten Sie auch über unsere Reservierungszentrale +49 -(0)30 -
47308910. DAF haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende
DAF als Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
DAF die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller
für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte, falsche
Information von DAF bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder
vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das
Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erstellt werden, so dass der
Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann DAF den Reisenden mit den
entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. DAF kann hinsichtlich der Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften für Reisende, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, keine Gewährleistung übernehmen. Die vorstehenden
Ausführungen haben insofern nur Gültigkeit für deutsche Staatsangehörige.
Reisegäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit wenden sich bzgl. der gültigen
Einreise- und Transitbestimmungen bitte an das zuständige Konsulat. Für weitere
Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
10. Andere Veranstalter
Für Leistungen, bei denen DAF nur als Vermittler auftritt, haftet der jew.
Veranstalter.
11. Gewährleistung/Schadensersatz
11.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. DAF kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. DAF kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11.2 Reisepreisminderung
Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder
die Reisemängel bei dem zuständigen Reiseleiter oder bei DAF unverzüglich
anzeigt. Der Reisepreis ist verhältnismäßig herabzusetzen, wobei der Wert der
gebuchten Reise und der erbrachten Reiseleistungen maßgeblich sind. Unterlässt
der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche aus.
11.3 Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der
Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn DAF eine vom Reiseteilnehmer bestimmte Frist hat
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Friststellung entfällt, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder seitens DAF verweigert wird, oder wenn die Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt
ist. Darüber hinaus kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, DAF hat den Mangel der Reise nicht zu vertreten. Bei
gerechtfertigter Kündigung durch den Reiseteilnehmer kann DAF für erbrachte oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der vertraglichen Reiseleistungen
und der wirklichen Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis (vgl. § 471 BGB)
maßgeblich.
12. Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung der DAF für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das gleiche gilt, soweit
für den Schaden allein das Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
12.2 Delikttische Schadensersatzansprüche: Für alle Schadensersatzansprüche
wegen Sachschäden aus unerlaubter Handlung haftet DAF je Kunde und Reise jeweils
bis zu Euro 4.091,-. Liegt der Reisepreis jedoch über Euro 1.364,- gilt die
Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Regelungen.
12.3 Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhende
Vorschriften für Leistungsträger der DAF Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann
sich DAF bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.
12.4 DAF haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die
als
Fremdleistungen von
uns lediglich vermittelt werden (z.B. Konzertbesuche, Ausflüge, Mietwagen u.a.).
Diese Zusatz/Nebenleistungen sind in der Ausschreibung und/oder in der
Reisebestätigung deutlich als Fremdleistung gekennzeichnet.
12.5 Bei Flugreisen finden die jeweils gültigen Allgemeinen und besonderen
Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.
12.6 Soweit DAF die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt,
regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
12.7 Sofern DAF bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtgesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
13.1 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.
13.2 Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter
bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der Reiseteilnehmer nicht
behobene Mängel der DAF unverzüglich anzeigen.
13.3 Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der
Reiseteilnehmer innerhalb von 24 Stunden an Ort und Stelle Schadensanzeige bei
der Fluggesellschaft erstatten. Bei fehlender Schadensanzeige kommen Ansprüche
nicht in Betracht.
14. Behandlung von Beanstandungen
Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung
14.1 Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen
mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu erstellen. Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber DAF geltend
zu machen. Dies muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
14.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren sechs
Monate nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.
15. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen
individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
15.1 Die der DAF zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und
weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutz
geschützt.
15.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen DAF zur Anfechtung des
Reisevertrages.
15.3 Gerichtsstand für Klagen gegen D.A. Ferntouristik KG ist Berlin.
15.4 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern nach Drucklegung
in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
15.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
Reiseveranstalter:
D.A. Ferntouristik KG
Binzstraße 11
13189 Berlin
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg · HRA NR.: 32684
Geschäftsführer:
Alexander Sieland-Geisler
Stand: Januar 2005