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Reisebedingungen der
Interflug Charter System Reise und Handels GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich
oder durch Bildschirmsysteme erfolgen kann, bietet der Kunde
Interflug Charter System Reise und Handels GmbH im (Folgenden
IFL) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an. IFL nimmt das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages
mit der Buchungsbestätigung an das vermittelnde Reisebüro
oder den Kunden an. Die schriftliche Reisebestätigung
wird dem Kunden entweder direkt oder durch das Reisebüro
ausgehändigt. Reisebüros treten ausschließlich als Vermittler
auf und sind nicht bevollmächtigt, im Namen von IFL Reiseverträge
abzuschließen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung
ab, liegt ein neues Angebot von IFL vor, an das IFL
für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag
kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande,
wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt,
Zahlungen leistet oder die Reise antritt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis bei Pauschalreisen vor der Reise
dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im
Sinn des § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss ist
eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch
1 250,- pro Person fällig.
Die Restzahlung ist frühestens 30 Tage jedoch spätestens 14
Tage vor Reiseantritt fällig .Bei Direktinkasso werden Anzahlung
und Restzahlung gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines
vom Kunden direkt an IFL vorgenommen.
Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus der Reisebestätigung
und Rechnung von IFL. Das Reisebüro leitet hierbei an
IFL bei Buchung die vollständige Adresse des Kunden weiter.
Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt
erfolgen, behält sich IFL vor, die Reiseunterlagen am Abflughafen
zu hinterlegen. Die vollständige Zahlung des Reisepreises
ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.
Für Hinterlegungen am Flughafen werden 1 8.- pro
Buchung berechnet. Werden die Reiseunterlagen erst am Flughafen
bezahlt, fällt eine Gebühr von 1 10,- pro Buchung an.
Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht IFL ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu.
Wird der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung
oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig
bezahlt, berechtigt dies IFL zur Auflösung des Reisevertrages
und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe
der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt, es liegt
nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender
Reisemangel vor.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus
der Leistungsbeschreibung des jeweils gültigen Kataloges oder
des Reiseprospekts von IFL, sowie die hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen.
Liegt der Reisebuchung ein Sonderangebot von IFL
zugrunde, ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen
ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung dieses Angebotes,
wenn der Kunde zum ermäßigten Reisepreis des Sonderangebotes
bucht.
3.2. Die in den jeweiligen Angeboten von IFL enthaltenen Angaben
sind für IFL bindend. IFL behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der
vertragliche Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichenschriftlichen
Bestätigung von IFL.
Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von IFL herausgegeben
worden sind, sind für IFL nicht verbindlich.
3.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt,
über die Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Sonderangebot
hinausgehende oder abweichende Zusicherungen
gegenüber dem Kunden abzugeben.
Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen
schriftliche Bestätigung durch IFL.
3.4. Leistungen, die als Fremdleistungen am Urlaubsort bei
anderen Unternehmen gebucht werden (z.B. Ausflüge, Rundfahrten
oder Sportveranstaltungen usw.) sind nicht Bestandteile
des Reisevertrages.
4. Leistungs- und Preisänderung
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsschluss notwendig werden und die von IFL nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
4.2. IFL behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang
zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro
Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier
Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder
einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat IFL den
Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt,
davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr
als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
IFL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat
dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von IFL gegenüber
IFL geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei IFL.
Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt IFL dringend,
den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann der IFL Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der
Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis.
5.1.1 In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die IFL im
Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer
fordern kann für Pauschalreisen und Flugreisen (auch Campingflüge):
bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 %
ab dem 29. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab dem 20. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab dem 14. bis zum 07. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab dem 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 70 %
am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 80 %
des Reisepreises, mindestens aber 1 25,-
5.1.2 Stornierungskosten bei Linienflügen (Nur Flug Vermittlung)
Die Höhe der Stornierungskosten sind durch die jeweiligen Bestimmungen
der verschiedenen Luftfrachtführer festgelegt
zzgl. fallen Bearbeitungsgebühren von 1 50,- pro Person an.
5.1.3 Stornierungskosten bei Einbucherflügen (Nur Flug Vermittlung
)
bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 %
ab dem 29. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab dem 20. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab dem 14. bis zum 07. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab dem 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 90 %
am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 100 %
5.1.4. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu
führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem
Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden
sind, als die von IFL in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
5.2. IFL empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
6. Umbuchung/Ersatzpersonen
6.1. Werden auf Wunsch des Kunden im Zeitraum nach der
Buchung der Reise bis zum 22. Tag vor Reiseantritt für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsartvorgenommen (Umbuchung)
ein, wird ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erhoben.
Das Umbuchungsentgelt wird zwischen IFL und dem Kunden
pauschal mit 1 25,00 pro Reisendem vereinbart. Der Kunde
kann jedoch nachweisen, dass keine oder geringere Kosten, als
die vorstehende Umbuchungspauschale durch die Umbuchung
entstanden sind.
Nach Ablauf der Frist können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, Umbuchungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. mit gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner, ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt.
IFL kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende
IFL gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Diese werden, ohne gesonderten Nachweis durch IFL,
mit 1 25,00 für jede zu ersetzende Person vereinbart, es sei
denn, der Kunde weist nach, dass keine oder geringere Kosten
als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in
Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung
des Reisepreises .IFL wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten
Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen.
8. Rücktritt und Kündigung durch IFL
IFL kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
8.1. Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung einer Reise ungeachtet
einer Abmahnung von IFL nachhaltig stört oder wenn er sich
in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt IFL, so behält
IFL den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt
der Reisende.
8.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist IFL verpflichtet,
den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für
die Nichtdurchführung der Reise, spätestens zwei Wochen vor
Reisebeginn, hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den
eingezahlten Reisepreis unver-züglich zurück.
8.3. Bis vier Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für IFL deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, dass die IFL
im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von IFL
besteht jedoch nur, wenn IFL die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat, wenn die zum Rücktritt führenden Umstände
nachgewiesen werden und wenn IFL dem Reisenden
ein ver-gleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der
Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich
wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern
er von einem Ersatzangebot von IFL keinen Gebrauch
macht.
9. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können beide Vertragsparteien gemäß § 651 j
BGB kündigen.
10. Haftung von IFL
10.1. IFL haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der
leistungsträger;
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen
angegebenen Reiseleistungen, sofern IFL nicht gemäß
Ziffer 3.2. vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat;
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen.
10.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt IFL insoweit Fremdleistungen, sofern IFL in
der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrükklich
darauf hinweist. IFL haftet daher nicht für die Erbringung
der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt
sich in diesem Fall nach den Beförderungsbe-stimmungen dieser
Unternehmen, auf die der Kunde ausführlich hinzuweisen
ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10.3. Bei Flugvermittlung gelten die allgemeinen Vertrags- und
Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften.
11. Gewährleistung
11.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß
erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener
Zeit Abhilfe verlangen.
IFL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
IFL kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
11.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt
nicht ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
11.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet IFL innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärungkündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird. Er schuldet IFL den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
12. Haftungsbeschränkung
12.1. Die vertragliche Haftung von IFL für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit IFL für einen
dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen
IFL aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet IFL bei Sachschäden je Kunde
und Reise bis 1 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reise-Kranken- , Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
12.3. Die Haftung von IFL ist ausgeschlossen oder beschränkt,
soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt
ist.
12.4. IFL haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch,
Aus-stellung usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekenn-zeichnet werden.
12.5. Kommt IFL die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und
der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er
nach den für diese geltenden Bestimmungen.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder IFL direkt
zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber IFL unter der unten
genannten Adresse geltend zu machen. Reisebüros und
Buchungsstellen sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen
nicht befugt.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist.
Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Reisende oder IFL die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
verjähren in drei Jahren.
15. Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
IFL steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Zoll-, Visa-,
Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
IFL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende IFL mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass IFL die Verzögerung zu vertreten hat.
Sollten Reisevorschriften einzelner Länder von Reisenden nicht
eingehalten werden, obwohl IFL seinen Informationspflichten
nachgekommen ist, und der Reisende deshalb an der Reise
verhindert sein, kann IFL den Reisenden mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten.
16. Rückflugbestätigung
Der Reisende hat sich spätestens bis 24 Stunden, aber nicht
früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei der Reiseleitung
über die genauen Flug- und Fahrtzeiten zu informieren.
Geschieht dies nicht, gehen etwaige Mehrkosten, die dadurch
entstehen, dass der Reisende den Flug oder die Fahrt
verpassen, zu dessen Lasten.
17. Gruppenreisen/Flugeinbuchungen
Für Gruppenreisen und teilweise bei Flugeinbuchungen gelten
die gleichen Bedingungen wie für Einzelbuchungen, nur die
Stornierungskosten werden gemäß Ziffer 5.1 entsprechend berechnet..
Für die Haftung bei Flugeinbuchung gelten ferner die
allgemeinen Vertrags- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen
Fluggesellschaften, die bei IFL angefordert werden
können.
18. Abtretungsverbot/Aufrechnungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden aus Anlass der
Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an
Ehegatten -, ist ausgeschlossen.
Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung
des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen
aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
19. Allgemeine Bestimmungen
19.1. Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich
gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht.
Die Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung.
19.2. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle
früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine
ihre Gültigkeit.
19.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute und Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hamburg.
20. Flugvermittler und Reiseveranstalter
Interflug Charter System Reise und Handels GmbH
Papenreye 23 · 22453 Hamburg
Stand: März 2003