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Reisebedingungen der
Interflug Charter System Reise und Handels GmbH

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich

oder durch Bildschirmsysteme erfolgen kann, bietet der Kunde

Interflug Charter System Reise und Handels GmbH im (Folgenden

IFL) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich

an. IFL nimmt das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages

mit der Buchungsbestätigung an das vermittelnde Reisebüro

oder den Kunden an. Die schriftliche Reisebestätigung

wird dem Kunden entweder direkt oder durch das Reisebüro

ausgehändigt. Reisebüros treten ausschließlich als Vermittler

auf und sind nicht bevollmächtigt, im Namen von IFL Reiseverträge

abzuschließen.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung

ab, liegt ein neues Angebot von IFL vor, an das IFL

für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag

kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande,

wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt,

Zahlungen leistet oder die Reise antritt.

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis bei Pauschalreisen vor der Reise

dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im

Sinn des § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss ist

eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch

1 250,- pro Person fällig.

Die Restzahlung ist frühestens 30 Tage jedoch spätestens 14

Tage vor Reiseantritt fällig .Bei Direktinkasso werden Anzahlung

und Restzahlung gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines

vom Kunden direkt an IFL vorgenommen.

Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus der Reisebestätigung

und Rechnung von IFL. Das Reisebüro leitet hierbei an

IFL bei Buchung die vollständige Adresse des Kunden weiter.

Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt

erfolgen, behält sich IFL vor, die Reiseunterlagen am Abflughafen

zu hinterlegen. Die vollständige Zahlung des Reisepreises

ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.

Für Hinterlegungen am Flughafen werden 1 8.- pro

Buchung berechnet. Werden die Reiseunterlagen erst am Flughafen

bezahlt, fällt eine Gebühr von 1 10,- pro Buchung an.

Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht IFL ein

Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu.

Wird der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung

oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig

bezahlt, berechtigt dies IFL zur Auflösung des Reisevertrages

und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe

der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt, es liegt

nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender

Reisemangel vor.

3. Leistungen

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus

der Leistungsbeschreibung des jeweils gültigen Kataloges oder

des Reiseprospekts von IFL, sowie die hierauf Bezug nehmenden

Angaben in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen.

Liegt der Reisebuchung ein Sonderangebot von IFL

zugrunde, ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen

ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung dieses Angebotes,

wenn der Kunde zum ermäßigten Reisepreis des Sonderangebotes

bucht.

3.2. Die in den jeweiligen Angeboten von IFL enthaltenen Angaben

sind für IFL bindend. IFL behält sich jedoch ausdrücklich

vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht

vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung

der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor

Buchung informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der

vertragliche Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichenschriftlichen

Bestätigung von IFL.

Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von IFL herausgegeben

worden sind, sind für IFL nicht verbindlich.

3.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt,

über die Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Sonderangebot

hinausgehende oder abweichende Zusicherungen

gegenüber dem Kunden abzugeben.

Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen

schriftliche Bestätigung durch IFL.

3.4. Leistungen, die als Fremdleistungen am Urlaubsort bei

anderen Unternehmen gebucht werden (z.B. Ausflüge, Rundfahrten

oder Sportveranstaltungen usw.) sind nicht Bestandteile

des Reisevertrages.

4. Leistungs- und Preisänderung

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen

von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach

Vertragsschluss notwendig werden und die von IFL nicht wider

Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,

soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich

sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben

unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet

sind.

4.2. IFL behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung

bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten

oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie

Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für

die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang

zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro

Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss

und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier

Monate liegen.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder

einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat IFL den

Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt,

davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem

Zeitpunkt sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr

als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen

Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren

vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme

an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn

IFL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den

Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat

dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von IFL gegenüber

IFL geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise

zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung

bei IFL.

Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt IFL dringend,

den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise

nicht an, so kann der IFL Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen

und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der

Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen

und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen

der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis.

5.1.1 In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die IFL im

Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer

fordern kann für Pauschalreisen und Flugreisen (auch Campingflüge):

bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 %

ab dem 29. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 %

ab dem 20. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 25 %

ab dem 14. bis zum 07. Tag vor Reisebeginn 50 %

ab dem 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 70 %

am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 80 %

des Reisepreises, mindestens aber 1 25,-

5.1.2 Stornierungskosten bei Linienflügen (Nur Flug Vermittlung)

Die Höhe der Stornierungskosten sind durch die jeweiligen Bestimmungen

der verschiedenen Luftfrachtführer festgelegt

zzgl. fallen Bearbeitungsgebühren von 1 50,- pro Person an.

5.1.3 Stornierungskosten bei Einbucherflügen (Nur Flug Vermittlung

)

bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 %

ab dem 29. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30 %

ab dem 20. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 %

ab dem 14. bis zum 07. Tag vor Reisebeginn 70 %

ab dem 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 90 %

am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 100 %

5.1.4. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu

führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem

Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden

sind, als die von IFL in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.

5.2. IFL empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

6. Umbuchung/Ersatzpersonen

6.1. Werden auf Wunsch des Kunden im Zeitraum nach der

Buchung der Reise bis zum 22. Tag vor Reiseantritt für einen

Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der

Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,

des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft

oder der Beförderungsartvorgenommen (Umbuchung)

ein, wird ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erhoben.

Das Umbuchungsentgelt wird zwischen IFL und dem Kunden

pauschal mit 1 25,00 pro Reisendem vereinbart. Der Kunde

kann jedoch nachweisen, dass keine oder geringere Kosten, als

die vorstehende Umbuchungspauschale durch die Umbuchung

entstanden sind.

Nach Ablauf der Frist können, sofern ihre Durchführung überhaupt

möglich ist, Umbuchungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag

zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. mit gleichzeitiger

Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei

Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass

statt seiner, ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag

eintritt.

IFL kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser

den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner

Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen

entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende

IFL gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis

und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Diese werden, ohne gesonderten Nachweis durch IFL,

mit 1 25,00 für jede zu ersetzende Person vereinbart, es sei

denn, der Kunde weist nach, dass keine oder geringere Kosten

als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger

Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in

Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung

des Reisepreises .IFL wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten

Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen.

8. Rücktritt und Kündigung durch IFL

IFL kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag

zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag

kündigen:

8.1. Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung einer Reise ungeachtet

einer Abmahnung von IFL nachhaltig stört oder wenn er sich

in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung

des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt IFL, so behält

IFL den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den

Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile

anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung

der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden,

einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten

Beträge. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt

der Reisende.

8.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung

für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl

hingewiesen wird. In jedem Fall ist IFL verpflichtet,

den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für

die Nichtdurchführung der Reise, spätestens zwei Wochen vor

Reisebeginn, hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung

unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den

eingezahlten Reisepreis unver-züglich zurück.

8.3. Bis vier Wochen vor Reiseantritt:

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller

Möglichkeiten für IFL deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen

für diese Reise so gering ist, dass die IFL

im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine

Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen

auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von IFL

besteht jedoch nur, wenn IFL die dazu führenden Umstände

nicht zu vertreten hat, wenn die zum Rücktritt führenden Umstände

nachgewiesen werden und wenn IFL dem Reisenden

ein ver-gleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der

Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich

wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern

er von einem Ersatzangebot von IFL keinen Gebrauch

macht.

9. Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer

höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,

so können beide Vertragsparteien gemäß § 651 j

BGB kündigen.

10. Haftung von IFL

10.1. IFL haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen

Kaufmanns für:

- die gewissenhafte Reisevorbereitung;

- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der

leistungsträger;

- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen

angegebenen Reiseleistungen, sofern IFL nicht gemäß

Ziffer 3.2. vor Vertragsschluss eine Änderung der

Prospektangaben erklärt hat;

- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten

Reiseleistungen.

10.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser

eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden

hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,

so erbringt IFL insoweit Fremdleistungen, sofern IFL in

der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrükklich

darauf hinweist. IFL haftet daher nicht für die Erbringung

der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt

sich in diesem Fall nach den Beförderungsbe-stimmungen dieser

Unternehmen, auf die der Kunde ausführlich hinzuweisen

ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10.3. Bei Flugvermittlung gelten die allgemeinen Vertrags- und

Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften.

11. Gewährleistung

11.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß

erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener

Zeit Abhilfe verlangen.

IFL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen

Aufwand erfordert.

IFL kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine

gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

11.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung

der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung

des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt

nicht ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel

anzuzeigen.

11.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt

und leistet IFL innerhalb einer angemessenen Frist

keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen

Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig

durch schriftliche Erklärungkündigen. Dasselbe gilt, wenn dem

Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,

dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten

ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur

dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter

verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des

Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt

wird. Er schuldet IFL den auf die in Anspruch genommenen

Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern

diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

12. Haftungsbeschränkung

12.1. Die vertragliche Haftung von IFL für Schäden, die nicht

Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich

noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit IFL für einen

dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines

Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen

IFL aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen, haftet IFL bei Sachschäden je Kunde

und Reise bis 1 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis

diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen

Reisepreises beschränkt.

Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen

Interesse der Abschluss einer Reise-Kranken- , Reiseunfall- und

Reisegepäckversicherung empfohlen.

12.3. Die Haftung von IFL ist ausgeschlossen oder beschränkt,

soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen

beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem

Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden

sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt

ist.

12.4. IFL haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang

mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt

werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch,

Aus-stellung usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich

als Fremdleistungen gekenn-zeichnet werden.

12.5. Kommt IFL die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers

zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen

des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen

Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und

der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).

Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung

des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie

für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der

Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er

nach den für diese geltenden Bestimmungen.

13. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,

eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen

unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder IFL direkt

zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe

zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende

schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch

auf Minderung nicht ein.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise

hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener

Beendigung der Reise gegenüber IFL unter der unten

genannten Adresse geltend zu machen. Reisebüros und

Buchungsstellen sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen

nicht befugt.

Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend

machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der

Frist verhindert worden ist.

Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem

Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die

Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche

Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt,

bis der Reisende oder IFL die Fortsetzung der Verhandlungen

verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem

Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

verjähren in drei Jahren.

15. Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

IFL steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die

Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Zoll-, Visa-,

Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle

Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige

anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

IFL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang

notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,

wenn der Reisende IFL mit der Besorgung beauftragt hat,

es sei denn, dass IFL die Verzögerung zu vertreten hat.

Sollten Reisevorschriften einzelner Länder von Reisenden nicht

eingehalten werden, obwohl IFL seinen Informationspflichten

nachgekommen ist, und der Reisende deshalb an der Reise

verhindert sein, kann IFL den Reisenden mit den entsprechenden

Rücktrittsgebühren belasten.

16. Rückflugbestätigung

Der Reisende hat sich spätestens bis 24 Stunden, aber nicht

früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei der Reiseleitung

über die genauen Flug- und Fahrtzeiten zu informieren.

Geschieht dies nicht, gehen etwaige Mehrkosten, die dadurch

entstehen, dass der Reisende den Flug oder die Fahrt

verpassen, zu dessen Lasten.

17. Gruppenreisen/Flugeinbuchungen

Für Gruppenreisen und teilweise bei Flugeinbuchungen gelten

die gleichen Bedingungen wie für Einzelbuchungen, nur die

Stornierungskosten werden gemäß Ziffer 5.1 entsprechend berechnet..

Für die Haftung bei Flugeinbuchung gelten ferner die

allgemeinen Vertrags- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen

Fluggesellschaften, die bei IFL angefordert werden

können.

18. Abtretungsverbot/Aufrechnungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden aus Anlass der

Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an

Ehegatten -, ist ausgeschlossen.

Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung

des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen

aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt.

19. Allgemeine Bestimmungen

19.1. Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich

gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht.

Die Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung.

19.2. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle

früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine

ihre Gültigkeit.

19.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages

hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages

zur Folge.

20. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute und Personen, die keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen,

die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hamburg.

20. Flugvermittler und Reiseveranstalter

Interflug Charter System Reise und Handels GmbH

Papenreye 23 · 22453 Hamburg

Stand: März 2003