Hinweis: Sie können die AGBs über die Menüleiste ausdrucken (Strg + P)
oder speichern (Datei->Speichern unter...).


 

AGB`s - LTU plus
 

Die LTUplus-Reisebedingungen für das Sommer-Programm 2005

1. Reisevertrag

1.1 Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d. h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reisebestätigung von LTUplus. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch LTUplus zustande. Der Reiseanmelder erhält von LTUplus eine schriftliche Reisebestätigung.

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

nach oben

2. Zahlung

2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Übermittlung des Sicherungsscheins werden 20% des Reisepreises als Anzahlung fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Zahlungsbetrag setzt sich zusammen aus Anzahlung plus Versicherungsprämie – siehe Punkt 7. Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung ersichtlichen Rechnungsnummer zu erfolgen. Zahlungen ohne diese Rechnungsnummer können nicht als Erfüllung angesehen werden. Ihre auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB insolvenzgesichert. Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht zur Entgegennahme
von Zahlungen auf den Reisepreis befugt.

2.1.1 Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist LTUplus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall wird LTUplus die gemäß Ziff. 5 zu berechnenden Kosten, als Schadenersatz geltend machen. Der Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 28 Tage vor Reisetermin gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs). Bei NICHT erfolgtem Zahlungseingang bis 5 Tage vor Reiseantritt ist KEIN Versand der Originalunterlagen möglich. OHNE Zahlungsnachweis besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung s. Ziff. 2.2.2. Bitte senden Sie Ihren bankbestätigten Zahlungsbeleg an die Abteilung Dokumentation, Fax-Nr. 0 22 03-4 28 99, Mo – Fr von 8:00 – 18:00 Uhr. Bei kurzfristigen Buchungen – wenn zwischen Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen – ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisetermin an LTUplus zu zahlen (Feststellung des Zahlungseingangs).

2.2 Wir behalten uns vor, bei gebuchten Reisen mit eigener Anreise zum Urlaubsort, die Reiseunterlagen bei nicht rechtzeitiger Zahlung dem Kunden per Nachnahme zu übersenden. Bei Nichteinlösung der Nachnahmesendung wird dies als Rücktritt vom Reisevertrag entsprechend Ziff. 5 gewertet.

2.2.1 Wird bei Flugreisen ein rechtzeitiger Zahlungseingang nicht festgestellt, werden die Reiseunterlagen am gebuchten Abflughafen hinterlegt. Die Reiseunterlagen werden nach Zahlung am Flughafen oder gegen Vorlage eines geeigneten Zahlungsnachweises am Abflugtag ausgehändigt. Andernfalls wird der Reisevertrag entsprechend Ziff. 5 gewertet.

2.2.2 Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen.

nach oben

3. Reisedokumente

Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit LTUplus, Abteilung Dokumentation, in Verbindung zu setzen.

nach oben

4. Änderungen

4.1 Werden nach Buchung der Reise vom Reiseteilnehmer Änderungen, z.B. hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der
Beförderungsart oder der Abflughäfen vorgenommen,
erheben wir bis 30 Tage, bei Ferienwohnungen/
Hausbooten/Wohnmobilen bis 45 Tage vor Reiseantritt, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 50,- pro Vorgang. Pro Vorgang ist nur eine einmalige Änderung innerhalb der gültigen Kataloge möglich. Spätere Änderungen werden gemäß Ziffer 5 berechnet. Umbuchungskosten für gebuchte Eintrittskarten s. Ziffer 5.1.3.

4.2 Von Leistungsänderungen wird LTUplus den
Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlos Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Reiseteilnehmers bleibt unberührt.

4.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss
des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu
informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag
vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindest gleichwerten Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. -änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.4 Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch
genommene Leistungen können zu Teilerstattungen
führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde. Bei Ferienwohnungen, Wohnmobilen und Hausbooten entfallen Teilerstattungen.

4.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer
sich nach Mitteilung an LTUplus durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Das Bearbeitungsentgelt beträgt in der Regel EUR 25,- pro Person, ausgenommen bei Linienflügen. Hier beträgt das Bearbeitungsentgelt für Ersetzung/Namensänderung bis zu EUR 300,- (es
wird um direkte Kontaktaufnahme mit der Linienflug-
Abteilung, Fax: 02203/42795 gebeten). Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Ersetzung/Namensänderung keine oder geringere
Kosten entstanden sind. LTUplus benötigt hinreichend Gelegenheit, das Ersetzungsverlangen zu prüfen. LTUplus kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

nach oben

5. Rücktritt

5.1 Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers – Dieser sollte im Interesse des Reiseteilnehmers unter Beifügung der Reiseunterlagen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei LTUplus oder bei der Buchungsstelle. Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vorhanden) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises:

5.1.1 Bei Flugpauschal-, Bus-, Auto- und Schiffsreisen,
Charterflügen aus dem Nur-Flug-Programm,
Mietwagenbuchungen, Hotelaufenthalten
mit eigener Anreise, Kombinationsbuchungen mit
weiteren Leistungen wie z.B. Tauch-, Wander-,
Skipaket (außer Eintrittskarten siehe Ziffer 5.1.3)
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
- bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 25%
- bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30%
- bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50%
- ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 65%
- bei Nichterscheinen 75%

5.1.2 Bei Ferienwohnungen (je Wohneinheit),
Hausbooten und Wohnmobilen
- bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 20%
- mindestens EUR 25,-
- bis zum 35. Tag vor Reisebeginn 50%
- ab dem 34. Tag vor Reisebeginn 80%
- bei Nichterscheinen 80%

5.1.3 Rücktritts-/Umbuchungskosten für gebuchte
Eintrittskarten betragen in der Regel 100%. Ist die Eintrittskarte in Verbindung mit einem Hotelaufenthalt gebucht, gilt Ziff. 5.1.1. mit der Ergänzung, dass bei Rücktritt von dieser Reisekombination mindestens EUR 75,- pro Karte zu zahlen sind.

5.1.4 Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlichen
ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

5.1.5 Bei Stornierungen sind bereits ausgehändigte
Reiseunterlagen zurückzugeben.

5.1.6 Kosten wie zum Beispiel Visa-, Telefonoder
Bearbeitungskosten können im Falle einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

5.1.7 Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen,
wenn der Reiseteilnehmer die Reise nicht oder
nicht rechtzeitig antritt.

5.1.8 Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten
gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.

5.2 Rücktritt seitens des Veranstalters
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter
berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn
abzusagen. In diesem Fall erhält der Reiseteilnehmer
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

nach oben

6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände


6.1 Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseteilnehmer
als auch LTUplus den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. LTUplus kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen.

6.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird LTUplus die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung von LTUplus und Reiseteilnehmer je zur Hälfte getragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

nach oben

7. Versicherungen

7.1 Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist
nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss
einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und weitergehender Versicherungen wird empfohlen.
Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie.

7.2 Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist die
Europäische Reiseversicherung AG,
Postfach 800545, D-81605 München,
unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind mit der Schadensregulierung nicht befasst.

nach oben

8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reiseteilnehmer hat sorgfältig auf die im Internet, in den Katalogen oder sonstigen veröffentlichten Hinweise auf Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen und auf etwaige Änderungen in späteren Mitteilungen zu achten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von LTUplus bedingt sind.

nach oben

9. Andere Veranstalter

Für Leistungen, bei denen LTUplus nur als Vermittler
auftritt, worauf in den Ausschreibungen hingewiesen wird, haftet der durchführende Veranstalter nach seinen Bedingungen. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der Reiseausschreibung eindeutig als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haften wir auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.

nach oben

10. Gewährleistung/Schadenersatz

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn LTUplus eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von LTUplus verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

nach oben

11. Haftung

11.1 Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise muss der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende, möglichst schriftlich, uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.

11.2 Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen von Gewährleistungsund Schadenersatzansprüchen befugt.

11.3 Die vertragliche Haftung der LTUplus für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit LTUplus für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.4 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle Schadenersatzansprüche wegen Sachschäden
aus unerlaubter Handlung haftet LTUplus je Kunde und Reise jeweils bis zu EUR 4.091,-. Liegt der Reisepreis jedoch über EUR 1.364,-, gilt die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

11.5 Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger der LTUplus Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich LTUplus bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.

nach oben

12. Mitwirkungspflicht

12.1 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12.2 Bei allen Unterkunftsarten mit Selbstanreise
sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der Reiseteilnehmer nicht behobene Mängel gegenüber LTUplus unverzüglich anzeigen.

12.3 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die
Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Bei fehlender Schadenanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht.

nach oben

13. Behandlung von Beanstandungen, Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung


13.1 Ist dem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, sollte zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift erstellt werden.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber LTUplus geltend zu machen. Dies sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen.

13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.3 Abtretungsverbot – Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers
gegen LTUplus an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers
durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

nach oben

14. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

14.1 Die Zahlungs-, Änderungs- und Rücktrittsbestimmungen bei Ferienwohnungen gelten auch für Hausboote und Wohnmobile.

14.2 Das Bearbeitungsentgelt für Geldauszahlung
am Urlaubsort, die nicht von LTUplus zu vertreten
ist, beträgt EUR 25,-.

14.3 Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen
getroffen werden.

14.4 Die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden EDV-mäßig
gespeichert, verarbeitet und bedarfsbezogen
weitergegeben. Dies erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung, wobei die Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Die EDV-Bearbeitung erfolgt bei ITS Reisen Zweigniederlassung der REWE-ZENTRALFINANZ eG, 51170 Köln.
Wir behalten uns vor, den Reiseteilnehmer zukünftig
schriftlich über aktuelle Angebote zu informieren,
soweit nicht erkennbar ist, dass der Reiseteilnehmer dies nicht wünscht. Der Reiseteilnehmer hat das Recht, der Zusendung dieser Informationen zu widersprechen. Der Widerspruch ist möglichst schriftlich an den Bereich „Verkauf“ unter der unten genannten Anschrift des Veranstalters zu richten.

14.5 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler
berechtigen LTUplus zur Anfechtung des Reisevertrages.

14.6 Rechtswahl – Auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

14.7 Gerichtsstand

14.7.1 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des
Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches
Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.7.2 Der Kunde kann den Reiseveranstalter
nur an dessen Sitz verklagen.

14.7.3 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen
den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.
Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

14.7.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

14.8 Die vorstehenden Bestimmungen haben
nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung
in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

14.9 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14.10 Firmensitz des Veranstalters:
LTUplus GmbH
Parsevalstraße 7a
40468 Düsseldorf
Geschäftsführer: Jürgen Marbach
Eingetragen: Amtsgericht Düsseldorf HRB 11896

nach oben





nach oben

Allgemeine Buchungs- und Reservierungsbedingungen für LTU Flüge bei Nur-Flug-Buchungen:



nach oben

1. Vertragsabschluss

1.1. Alle LTU Flugbuchungen werden von der LTUplus
GmbH (LTUplus) im Namen und für Rechnung der LTU
Lufttransport-Unternehmen GmbH (LTU) abgewickelt.
Mit der Anmeldung durch das Reisebüro, die schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde den Abschluss eines Beförderungsvertrages verbindlich an.Werden mehrere Personen angemeldet, so haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern auch für deren vertragliche Verpflichtungen, sofern er eine gesonderte Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Der Beförderungsvertrag kommt mit der Annahme durch LTUplus zustande.

1.2. Durch eine Vorausbuchung kommt noch kein
Beförderungsvertrag zustande. Vorausbuchungen sind
Vormerkungen für noch nicht im Flugplan ausgeschriebene Flüge, die in der Reihenfolge der Buchungseingänge bei LTUplus bearbeitet und bei Platzverfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt werden, sobald der Flugplan für die kommende Saison veröffentlicht ist.

nach oben

2. Zahlungen

2.1. Anzahlung
Mit Erhalt der schriftlichen Rechnung/Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Flugpreises – mindestens aber 50,- EUR pro Person zzgl. gegebenenfalls zu entrichtender Versicherungsbeiträge – fällig. Geht der Anzahlungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so sind LTUplus/LTU berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. LTUplus/LTU behält sich in diesem Fall vor,
Stornokosten gemäß Ziffer 5 zu verlangen.

2.2. Restzahlung
Der Restbetrag des Flugpreises muss spätestens 28
Tage vor Abflug gezahlt sein (Zahlungseingang bei LTUplus). Bei kurzfristigen Buchungen – ab 28 Tagen
vor Abflug – ist der Flugpreis in voller Höhe spätestens 9 Tage vor Abflug zu zahlen (Zahlungseingang LTUplus). Bei Buchungen ab 8 Tagen werden als Zahlungsart nur Lastschriftverfahren oder Kreditkarte akzeptiert. Ohne korrekten Nachweis der vollständigen Bezahlung besteht kein Anspruch auf Beförderung.

nach oben

3. Beförderungsdokumente Flugtickets
und LTX (flugscheinloses Fliegen)


3.1. Bei Flügen, für die ein Flugticket ausgestellt wird,
erfolgt der Ticketversand umgehend nach vollständigem Zahlungseingang bei LTUplus an die in der Buchung angegebene Adresse.
Ausnahme: Bei Abflügen innerhalb der nächsten
8 Tage nach der Buchung werden die Flugtickets ausschließlich zur Abholung am LTU Schalter des Abflughafens hinterlegt.

3.1.1. Wird ein rechtzeitiger Zahlungseingang (Ziffern
2.1 und 2.2) nicht festgestellt, werden die Flugtickets
ausschließlich am Abflughafen zur Abholung gegen
Zahlung am LTU Schalter hinterlegt. Erfolgt keine Abholung/ Zahlung, wird der Beförderungsvertrag entsprechend Ziffer 5 als storniert bewertet.

3.2. LTX (flugscheinloses Fliegen)
Bei Flügen, für die kein Flugticket ausgestellt wird
(flugscheinloses Fliegen / LTX), ersetzt die auf der Buchungsbestätigung/Rechnung angegebene
Buchungsnummer das Flugticket. Die Aushändigung
der Bordkarte erfolgt beim Check-in gegen Vorlage
eines gültigen Personaldokuments und der
Buchungsnummer.

3.2.1. Wird ein rechtzeitiger Zahlungseingang nicht
festgestellt (Ziffer 2.2 und 2.3), wird am Abflughafen
am LTU Schalter gegen Zahlung ein herkömmliches
Flugticket ausgestellt. Erfolgt keine Zahlung/Ausstellung eines Flugtickets, wird der Beförderungsvertrag entsprechend Ziffer 5 als storniert bewertet.

3.3. Eine Beförderung ohne gültiges Beförderungsdokument (bzw. ohne LTX) wird nicht akzeptiert. Flugtickets oder LTX-Buchungen, deren Flugdaten und/oder Namen bei Abflug nicht mit der Buchung oder mit den persönlichen Daten des Passagiers übereinstimmen, werden nicht als gültige Beförderungsdokumente/LTX anerkannt. Passagiere mit falsch ausgestellten oder abgeänderten Flugtickets/Buchungsnummern werden von der Beförderung ausgeschlossen. Für sie wird der volle Flugpreis erhoben. Für die Neuausstellung verloren gegangener Flugtickets erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,-.

nach oben

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Beförderungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von LTU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind. Im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren etc., sind wir berechtigt, die Preise in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Flugpreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Abflugtermin mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Flugpreises wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Flugantritt, darüber unterrichtet. Erhöhungen nach
diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig.
Bei Erhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Flug zurückzutreten.

nach oben

5. Umbuchungen/Stornierungen

5.1. Umbuchungen oder Stornierungen müssen
LTUplus schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich
unter Angabe der Buchungsnummer vor dem
Abflugtag während der Geschäftszeiten an die auf
der Rechnung/Buchungsbestätigung angegebene
Adresse bzw. Telefon- oder Telefaxnummer mitgeteilt
werden.

5.2. Namensänderungen von bereits angemeldeten
Personen sind nur bis zu einem Werktag vor Abflug
ohne Bearbeitungsentgelt möglich (bei Sondertarifen
berechnen wir 30,- EUR p. P).

5.3. Für Stornierungen und Umbuchungen werden
folgende Pauschalen erhoben (Abflugtag wird nicht
mitgezählt):
LTU Normaltarif:
Stornierungen
bis zum 22. Tag vor Abflug 20 %
vom 21. bis 15. Tag vor Abflug 30 %
vom 14. bis 7. Tag vor Abflug 40 %
vom 6. bis 1 Tag vor Abflug 50 %
am Abflugtag (no show) 100 %
vom Flugpreis (brutto) pro Person

Umbuchungen
bis zum 14. Tag vor Abflug 10 %
ab 13. bis 1 Tag vor Abflug 25 %
vom Flugpreis (brutto) pro Person
Umbuchungen am Abflugtag werden nicht akzeptiert.

LTU Sondertarife:
Stornierungen + Umbuchungen
(Abflugtag wird nicht mitgezählt)
bis 1 Tag vor Abflug 50 %
am Abflugtag (no show) 100 %
vom Flugpreis (brutto) pro Person

5.4. Stornierungen und Änderungen am Abflugtag sind
nicht möglich. Bei Nichterscheinen zum Abflug (no
show) wird der volle Flugpreis erhoben.

5.5. In Fällen der Ziffern 5.2. bis 5.4. bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Fall vorbehalten.

5.6. Eine Änderung des ursprünglich gebuchten Rückfluges am Zielort ist, vorbehaltlich behördlicher Genehmigung, spätestens bis 48 Stunden vor dem ursprünglich geplanten Rückflug möglich. Umbuchungen sind nur persönlich gegen Vorlage des Flugtickets im LTU Stadtbüro oder am Flughafen möglich.

5.7. Bei LTU Sondertarifen ist eine Rückflugumbuchung nicht möglich. Bei Änderung des ursprünglich gebuchten Rückfluges mit LTU FIRST COMFORT oder LTU EUROPEAN COMFORT auf einen Flug ohne LTU FIRST COMFORT oder LTU EUROPEAN COMFORT wird die Differenz nicht erstattet. Differenzbeträge zwischen dem Flugpreis für den ursprünglich gebuchten Rückflug und dem Flugpreis für den Rückflug, auf den die Umbuchung erfolgt ist, sind vor Ort nachzuzahlen. Bei Änderungen des ursprünglich gebuchten Rückfluges am Zielort wird folgende Bearbeitungsgebühr erhoben:
Umbuchungen mit OK-Status oder auf Stand-by
– 40,- EUR Erwachsene und Jugendliche
(ab 12 Jahren)
– 20,- EUR Kinder (2–11 Jahre)
– kostenfrei Babys (unter 2 Jahren).

nach oben

6. Check-in-Zeit

Der Kunde ist verpflichtet, sich 90 Minuten vor Abflug
am Abfertigungsschalter einzufinden. Bei nicht rechtzeitigem Erscheinen wird von LTU keine Haftung übernommen. Für das Erreichen von Abflügen, Anschlüssen und Zu- oder Abholerdiensten ist der Kunde selbst verantwortlich.

nach oben

7. Rückflugbestätigung

Jeder LTU Kunde ist verpflichtet, sich die Abflugzeit seines Rückfluges nach Deutschland ab 48 Stunden vor
dem geplanten Rückflug durch LTU bestätigen zu lassen.
Rückflugbestätigungen können im jew. Zielgebiet
entweder unter der Rufnummer +49 211 9418-456
oder im Internet unter www.ltu.de/rb vorgenommen
werden. Bei Unterlassung der Rückflugbestätigung haftet
LTU nicht.

nach oben

8. Gepäckbeförderung

8.1. Pro zahlenden Passagier werden 20 kg Freigepäck, bei Reisen ab 29 Tagen Dauer 30 kg befördert. Übergepäck wird gegen Zahlung der jeweils gültigen Übergepäcktarife transportiert. Sperrige Gegenstände bedürfen der vorhergehenden Anmeldung. Artikel für den Gebrauch während des Fluges sowie ein Handgepäckstück 55 x 40 x 20 cm bis zu 8 kg können ohne Anrechnung auf das Freigepäck mitgenommen werden. Die Beförderung von Sportgepäck, Übergepäck und (Haus-) Tieren unterliegt besonderen Bedingungen.
Über diese Bedingungen informiert das Reisebüro.

8.2. Auf Strecken, auf denen das Two-Piece-Concept
Anwendung findet, können zwei Gepäckstücke, jeweils
in Höhe, Länge und Breite nicht größer als 158 cm und
nicht schwerer als 32 kg, sowie ein Handgepäckstück
mitgeführt werden.

nach oben

9. Pass-/Visavorschriften

Für die Einhaltung und Befolgung der jeweiligen Einreise-, Pass- und Visavorschriften ist der Fluggast
verantwortlich.

nach oben

10. Kinder- und Jugendermäßigungen

10.1. Kinder und Jugendliche zahlen unter 2 Jahren
10 % (ohne Sitzplatzanspruch; max. 1 Kind unter
2 Jahren pro Erwachsener), von 2 bis 11 Jahren 67%
(max. 3 Kinder pro Vollzahler), von 12 bis 21 Jahren
80%. Darüber hinaus werden keine Kinder- und
Jugendermäßigungen gewährt.

10.2. Kinderermäßigungen werden bei Buchungen für
LTU FIRST COMFORT-Tarife und LTU EUROPEAN COMFORT-Tarife nicht gewährt. Jugendermäßigungen werden bei Buchungen für LTU Sondertarife, LTU FIRST COMFORT- Tarife und LTU EUROPEAN COMFORT-Tarife nicht gewährt.

10.3. Maßgebend ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt. LTUplus/LTU behält sich das Recht vor, das Alter des Kindes bei Reiseantritt zu überprüfen und den entsprechenden Tarif nachzuerheben.

nach oben

11. Sonstiges

Jede Erstattung für nicht ausgenutzte Strecken ist ausgeschlossen. Für die Beförderung maßgebend sind die jeweils gültigen Beförderungsbedingen der LTU bzw.
bei Linienflügen zusätzlich die jeweils gültigen Passagetarife für internationale LTU Linienflüge. Diese Bedingungen können auf Wunsch im Reisebüro eingesehen werden.

nach oben

12. Vorbehalte/Abtretungen

12.1. Mündliche Abreden und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LTU.
12.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen LTU ist
unwirksam.

nach oben

13. Beanstandungen

Beanstandungen sind unverzüglich nach Beendigung
des Fluges schriftlich gegenüber der
LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH, Flughafen
Halle 8 , – Kundenservice –, 40474 Düsseldorf
geltend zu machen.

nach oben

14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute,
für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist
Düsseldorf.

nach oben

15. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Klauseln der vorstehenden Regelungen
ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt.
Die unwirksame Regelung gilt durch eine Regelung
ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Regelung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am
nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

nach oben

16. Bahntransfer / Rail & Fly

Über die Möglichkeit der Zubuchung eines Bahntransfers
sowie über das Rail & Fly-Ticket und die entsprechenden
Bedingungen informiert das Reisebüro.

nach oben

17. Stand

Diese Bedingungen entsprechen dem
Stand Oktober 2004.
LTUplus GmbH
Flughafen Halle 8
40474 Düsseldorf
LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH
Flughafen Halle 8
40474 Düsseldorf

nach oben