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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
BENTOUR INTERNATIONAL REISEN GMBH
Liebe Urlaubsgäste, die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis
zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter BENTOUR INTERNATIONAL
REISEN GmbH, in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften, welche sich insbesondere
im Reisevertragsrecht §§ 651
a ff BGB finden:
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung, die mündlich, schriftlich, per E-Mail oder Internet erfolgen kann,
bieten Sie Bentour den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der
jeweiligen werblichen Ausschreibung verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch Sie
auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
Sie wie für ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, sofern Sie eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen haben. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme Ihrer Anmeldung
durch Bentour in Form der Rechnung/Reisebestätigung zustande, diese wird Ihnen
übersandt. Bei Buchungen über ein vermittelndes Reisebüro, wird die Bestätigung an
dieses übersandt und an Sie ausgehändigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, ist Bentour an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden.
Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie
innerhalb dieser Frist die Annahme erklären. Als Annahme gilt auch, wenn Sie den
Reisepreis zahlen und/oder die Reise antreten.
2. Bezahlung
2.1. Mit dem Vertragsabschluß und nach der Aushändigung des Sicherungsscheines
gem. § 651 k BGB wird eine Anzahlung von mindestens 20% des Reisepreises
pro Reisegast fällig, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Anzahlung
ist binnen einer Woche nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung, nebst
Sicherungsschein an Bentour zu überweisen.
2.2. Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig, ohne dass es
einer nochmaligen Aufforderung bedarf. Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständiger
Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt bzw. versandt. Bentour übernimmt
keine Haftung, wenn infolge verspäteter Zahlungseingänge Reiseunterlagen
nicht rechtzeitig verschickt werden können.
2.3. Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt erfolgen,
behält sich Bentour vor, die Reiseunterlagen am Abflughafen zu hinterlegen. Die vollständige
Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.
Für Hinterlegungen am Flughafen werden 10,- Euro pro Buchung berechnet.
Werden die Reiseunterlagen erst am Flughafen bezahlt, fällt eine Gebühr von
10,- Euro pro Buchung an. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht Bentour
ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu.
2.4. Bei besonderen Flügen wie z.B. Linienflügen, Low-Cost-Flügen, etc. behält sich
Bentour vor, je nach den Bestimmungen der Fluggesellschaften, wenn die Buchungsbestimmungen
es erfordern, den Preis ausschließlich über Kreditkarte abzurechnen.
Dies gilt auch generell für die o.g. Flüge die ab 7 Tage vor Abflug gebucht werden, weil
nach Ticketausstellung, bei bestimmten Flugtarifen sogar nach Reservierung, eine
Stornorate von 100% vorgeschrieben ist. Bei Kreditkarteninkasso wird dem Kunden
eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 1,5 % des Transaktionspreises, mindestens aber 15,-
EUR pro Transaktion bzw. Vorgang weiterberechnet. Hiervon ausgeschlossen ist die
Bezahlung mit der BENTOUR-eigenen Kreditkarte BENCARD.
2.5. Erfolgt die Zahlung der vereinbarten Anzahlung auch nach Inverzugsetzung
nicht oder wird der restliche Reisepreises nicht vollständig zum vereinbarten Zahlungstermin
bezahlt, steht Bentour das Recht zur Vertragsauflösung unter Berechnung von
Schadensersatz nach den in Nr. 5 enthaltenen Rücktrittspauschalen.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der
Leistungsbeschreibung von Bentour, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen
Prospekt oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2.a) Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Reiseprospekt
und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der
Sonderausschreibung, wenn der Reisekunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung
bucht.
3.2.b) Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für Bentour nicht bindend.
3.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen,
den Prospektaussagen oder den Sonderausschreibungen abweichende Zusagen zu
machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch
Bentour ausdrücklich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.4. Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen
gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von Bentour (z. B.
Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).
4. Leistungsänderungen / Preisänderungen
4.1. BENTOUR behält sich vor, die im Katalog ausgeschriebenen Preise jederzeit zu
ändern.
4.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von
Bentour nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.
4.3. BENTOUR behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit Buchung bestätigten
Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten)
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurses,
wie folgt zu ändern:
Erhöhung der Beförderungskosten: - bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann BENTOUR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. - in anderen Fällen
werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittel
geteilt. Um den sich so ergebenden Betrag kann BENTOUR den vereinbarten
Reisepreis erhöhen. Erhöhung der Hafen- und Flughafengebühren: BENTOUR
kann den Reisepreis um den anteiligen Betrag erhöhen. Änderung der Wechselkurse:
BENTOUR kann den Reisepreis in dem Umfang erhöhen, in dem sich der Preis für den
Einkauf der Reiseleistungen erhöht hat. Die Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und
die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und
bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises hat BENTOUR dem Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn BENTOUR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung von BENTOUR über die Preiserhöhung geltend zu machen.
5. Rücktritt durch Reisekunden
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber Bentour von
ihrer Reise zurücktreten. In ihrem Interesse empfiehlt es sich dringend, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Erklärung
bei Bentour.
5.2. Treten Sie von dem Vertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an - z.B.
wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zu denen in den Reisedokumenten bekannt
gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort - , so kann Bentour Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und für getätigte Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen.
Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit
Ihrem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, als die von Bentour geforderte Pauschale. Die pauschalisierten
Ansprüche auf Rücktrittsgebühren betragen in der Regel
5.3. bei Flugpauschalreisen und Nur- Flugbuchungen
a) bis zum 15. Tag vor Abreise 70% des Reisepreises
b) ab dem 14. - 07. Tag vor Abreise 80% des Reisepreises
c) ab dem 06. - 04. Tag vor Abreise 90% des Reisepreises
d) ab dem 03. Tag vor Abreise 100% des Reisepreises
e) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten
pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem Veranstalter
geltend gemacht werden.
f) bei gesonderten Stornobedingungen einzelner Leistungsträger werden diese
dem Kunden weiterberechnet. Diese gesonderten Stornobedingungen sind der
Buchungsmaske zu entnehmen.
5.4. bei Nur- Hotel Buchungen und Mietwagen
a) bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Reisepreises
b) ab dem 29. - 22. Tag vor Abreise 30% des Reisepreises
c) ab dem 21. - 15. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises
d) ab dem 14. - 07. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises
e) ab dem 06. - 03. Tag vor Abreise 70% des Reisepreises
f) ab dem 03. Tag vor Abreise 100% des Reisepreises
g) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten
pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem Veranstalter
geltend gemacht werden.
h) bei gesonderten Stornobedingungen einzelner Leistungsträger werden diese
dem Kunden weiterberechnet. Diese gesonderten Stornobedingungen sind der
Buchungsmaske zu entnehmen.
5.5. Bei Änderungen/Stornierungen von Linienflügen erhebt Bentour EUR 100,00
pro ausgestelltem Ticket, falls keine gesonderten Änderungs- und Stornobedingungen
in der Buchungsmaske oder auf der Rechnung ausgewiesen werden. Änderungen sind
nur auf Anfrage möglich, da es sich um vermittelte Flugleistungen handelt. Linienflugscheine,
welche bereits ausgehändigt waren, sind bei Stornierung an Bentour zurückzugeben,
anderenfalls ist der vollständige Preis zu berechnen.
5.6. Bentour empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Ersatz des Reisenden/Umbuchungen
6.1. Sie können sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, d.h.
bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem eine Ersetzung unter tatsächlichen
Gegebenheiten, noch möglich ist, mithin Reiseunterlagen durch Bentour neu erstellt
werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an Sonn- und Feiertagen
grds. keine Reiseunterlagen erstellt werden können. Tritt eine Ersatzperson in
den Reisevertrag ein, so kann Bentour ein Bearbeitungsentgelt von EUR 30 pro Reiseteilnehmer
verlangen. Sofern die dritte Person den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt, kann Bentour dem Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht
Bentour dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person
haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
die durch ihren Eintritt entstehenden Mehrkosten.
6.2. Werden auf ihren Wunsch hin nach der Buchung der Reise Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder
der Beförderungsart vorgenommen, kann Bentour bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von EUR 30 bei Pauschalreisen und
Flugreisen bis zum 22. Tag vor Reiseantritt; bei Gruppenreisen bis zum 29. Tag vor
Reiseantritt erheben. Spätere Umbuchungswünsche sind, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom ursprünglichen Reisevertrag zu den
Bedingungen gem. Ziffer 5 mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchführbar.
6.3. Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten
pauschalierten Umbuchungskosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem
Veranstalter geltend gemacht werden.
6.4. Bei gesonderten Umbuchungsbedingungen einzelner Leistungsträger werden
diese dem Kunden weiterberechnet.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nehmen Sie aus durch Bentour
nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht
kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Bentour wird jedoch erlangte Erstattungen
von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistung an
den Kunden weitergeben.
8. Rücktritt und Kündigung In folgenden Fällen kann Bentour vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1. Ohne Einhaltung einer Frist - wenn der Reisende die Durchführung der Reise
trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In
diesem Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten
für den Rücktransport trägt der Reisende.
8.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt - wenn Bentour in der Beschreibung der Reise
(Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen hat - kann Bentour, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht ist, erklären, dass die Reise nicht durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt
wird. Bentour wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des
Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen
lassen. Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, so wird Bentour den
gezahlten Reisepreis unverzüglich zurückzuerstatten.
8.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt - wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für Bentour nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, dass im Falle der Durchführung der Reise die
entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze darstellen
würde- sofern Bentour die zum Rücktritt führenden Umstände nicht zu vertreten hat
und diese Umstände nachweist sowie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat. Nimmt der Kunde an der Ersatzreise nicht teil, so erhält er
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise
infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Bentour als auch Sie den Vertrag
nach § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Bentour für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistung
eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Bentour verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen Im Übrigen fallen Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
10. Gewährleistung/ Mitwirkungsverpflichtung
10.1. Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht, so können
Sie innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Bentour kann auch in der Weise
Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Bentour kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden, müssen Sie
binnen einer Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende Ihre Ansprüche
gegenüber Bentour geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur
geltend gemacht werden, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert
waren. Ihre Ansprüche melden Sie bitte ausschließlich bei unserer Zentrale.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Bentour innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder bedarf es keiner Fristsetzung,
weil Abhilfe unmöglich ist, verweigert wurde oder die Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse ihrerseits gerechtfertigt ist, so können Sie, im eigenen
Interesse empfiehlt sich wiederum schriftlich, den Reisevertrag im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
10.2. Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen, im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten: Eventuell auftretende Mängel der Reiseleistungen sind daher unverzüglich
gegenüber der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Bei Nichteintreffen oder Beschädigung
des Gepäcks müssen Sie den Schaden an Ort und Stelle bei der befördernden
Fluggesellschaft anzeigen (Property Irregularity Report), da anderenfalls die
Zurückweisung Ihrer Ansprüchen droht. Bentour empfiehlt, Wertgegenstände oder
Geld ausschließlich im Handgepäck mitzuführen.
11. Haftungsbeschränkungen
11.1. Die vertragliche Haftung von Bentour ist bei anderen als Körperschäden auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit Bentour für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen Bentour gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gar grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Bentour
bei Sachschäden bis EUR 4.100,00 bzw. bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.
Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.
11.3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Bentour hierauf berufen.
11.4. Sofern Bentour vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet Bentour ggf. neben dem
ausführenden Luftfrachtführer gem. den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen. Dieses Internationale Abkommen
beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Kommt Bentour bei Schiffsreisen
die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende
selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme
überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet Bentour nur, wenn Bentour ein Verschulden trifft.
11.6. Bentour haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Besuche, Mietwagen vgl. Ziffer 3.4) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.7. Bentour empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
12. Ausschluss von Ansprüchen/ Verjährung
12.1. Sämtliche Ihrer Ansprüche nach §§ 651 c - f BGB müssen Sie innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber Bentour unter der
unten genannten Adresse geltend machen. Reisebüros und Buchungsstellen sind zur
Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht befugt. Nach Ablauf der Frist
können Sie Ansprüche nur dann geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist gehindert war.
12.2. Ihre Ansprüche nach den §§ 651 c - f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen Ihnen und Bentour Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder
der Bentour die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften
13.1. Bentour informiert den Kunden in diesem Katalog über die Pass- und
Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die
jeweilige Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Ferner werden dort die Fristen für
die Erlangung der Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder
Nichtinformation durch Bentour in diesem Katalog (Informationsseite) bedingt sind. Die
vorstehende Informationsverpflichtung von Bentour gilt nur für deutsche Staatsangehörige.
13.2. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat
selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten.
13.3. Sollten Einreisevorschriften nicht eingehalten werden, so dass der Reisende
deshalb an der Reise verhindert ist, kann Bentour den Kunden mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14.2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich
aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen.
14.3. Der Reisende ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten
Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn,
die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
14.4. Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden .
15. Veranstalter Bentour International Reisen GmbH
Frankfurt am Main
Handelsregister Frankfurt HRB 46687
Juni 2007
BENTOUR INTERNATIONAL REISEN GMBH
Hanauer Landstr. 551
60386 Frankfurt/Main