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Allgemeine Geschäftsbedingungen

BENTOUR INTERNATIONAL REISEN GMBH

 

Liebe Urlaubsgäste, die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis

zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter BENTOUR INTERNATIONAL

REISEN GmbH, in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften, welche sich insbesondere

im Reisevertragsrecht §§ 651 a ff BGB finden:

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung, die mündlich, schriftlich, per E-Mail oder Internet erfolgen kann,

bieten Sie Bentour den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der

jeweiligen werblichen Ausschreibung verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch Sie

auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen

Sie wie für ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, sofern Sie eine entsprechende

gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung

übernommen haben. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme Ihrer Anmeldung

durch Bentour in Form der Rechnung/Reisebestätigung zustande, diese wird Ihnen

übersandt. Bei Buchungen über ein vermittelndes Reisebüro, wird die Bestätigung an

dieses übersandt und an Sie ausgehändigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung

vom Inhalt der Anmeldung ab, ist Bentour an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden.

Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie

innerhalb dieser Frist die Annahme erklären. Als Annahme gilt auch, wenn Sie den

Reisepreis zahlen und/oder die Reise antreten.

 

2. Bezahlung

2.1. Mit dem Vertragsabschluß und nach der Aushändigung des Sicherungsscheines

gem. § 651 k BGB wird eine Anzahlung von mindestens 20% des Reisepreises

pro Reisegast fällig, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Anzahlung

ist binnen einer Woche nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung, nebst

Sicherungsschein an Bentour zu überweisen.

2.2. Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig, ohne dass es

einer nochmaligen Aufforderung bedarf. Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständiger

Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt bzw. versandt. Bentour übernimmt

keine Haftung, wenn infolge verspäteter Zahlungseingänge Reiseunterlagen

nicht rechtzeitig verschickt werden können.

2.3. Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt erfolgen,

behält sich Bentour vor, die Reiseunterlagen am Abflughafen zu hinterlegen. Die vollständige

Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.

Für Hinterlegungen am Flughafen werden 10,- Euro pro Buchung berechnet.

Werden die Reiseunterlagen erst am Flughafen bezahlt, fällt eine Gebühr von

10,- Euro pro Buchung an. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht Bentour

ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu.

2.4. Bei besonderen Flügen wie z.B. Linienflügen, Low-Cost-Flügen, etc. behält sich

Bentour vor, je nach den Bestimmungen der Fluggesellschaften, wenn die Buchungsbestimmungen

es erfordern, den Preis ausschließlich über Kreditkarte abzurechnen.

Dies gilt auch generell für die o.g. Flüge die ab 7 Tage vor Abflug gebucht werden, weil

nach Ticketausstellung, bei bestimmten Flugtarifen sogar nach Reservierung, eine

Stornorate von 100% vorgeschrieben ist. Bei Kreditkarteninkasso wird dem Kunden

eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 1,5 % des Transaktionspreises, mindestens aber 15,-

EUR pro Transaktion bzw. Vorgang weiterberechnet. Hiervon ausgeschlossen ist die

Bezahlung mit der BENTOUR-eigenen Kreditkarte BENCARD.

2.5. Erfolgt die Zahlung der vereinbarten Anzahlung auch nach Inverzugsetzung

nicht oder wird der restliche Reisepreises nicht vollständig zum vereinbarten Zahlungstermin

bezahlt, steht Bentour das Recht zur Vertragsauflösung unter Berechnung von

Schadensersatz nach den in Nr. 5 enthaltenen Rücktrittspauschalen.

 

3. Leistungen

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der

Leistungsbeschreibung von Bentour, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen

Prospekt oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den

hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2.a) Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Reiseprospekt

und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der

Sonderausschreibung, wenn der Reisekunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung

bucht.

3.2.b) Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für Bentour nicht bindend.

3.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen,

den Prospektaussagen oder den Sonderausschreibungen abweichende Zusagen zu

machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch

Bentour ausdrücklich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

3.4. Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen

gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von Bentour (z. B.

Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).

 

4. Leistungsänderungen / Preisänderungen

4.1. BENTOUR behält sich vor, die im Katalog ausgeschriebenen Preise jederzeit zu

ändern.

4.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten

Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von

Bentour nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit

die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der

gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben

unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.

4.3. BENTOUR behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit Buchung bestätigten

Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten)

oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren

oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurses,

wie folgt zu ändern:

Erhöhung der Beförderungskosten: - bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung

kann BENTOUR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. - in anderen Fällen

werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen

Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittel

geteilt. Um den sich so ergebenden Betrag kann BENTOUR den vereinbarten

Reisepreis erhöhen. Erhöhung der Hafen- und Flughafengebühren: BENTOUR

kann den Reisepreis um den anteiligen Betrag erhöhen. Änderung der Wechselkurse:

BENTOUR kann den Reisepreis in dem Umfang erhöhen, in dem sich der Preis für den

Einkauf der Reiseleistungen erhöht hat. Die Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen

Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und

die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und

bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung

des Reisepreises hat BENTOUR dem Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen

um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag

zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu

verlangen, wenn BENTOUR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den

Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich

nach der Erklärung von BENTOUR über die Preiserhöhung geltend zu machen.

 

5. Rücktritt durch Reisekunden

5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber Bentour von

ihrer Reise zurücktreten. In ihrem Interesse empfiehlt es sich dringend, den Rücktritt

schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Erklärung

bei Bentour.

5.2. Treten Sie von dem Vertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an - z.B.

wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zu denen in den Reisedokumenten bekannt

gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort - , so kann Bentour Ersatz

für die getroffenen Reisevorkehrungen und für getätigte Aufwendungen verlangen. Bei

der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die

gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen.

Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit

Ihrem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise kein oder ein wesentlich geringerer

Schaden entstanden ist, als die von Bentour geforderte Pauschale. Die pauschalisierten

Ansprüche auf Rücktrittsgebühren betragen in der Regel

5.3. bei Flugpauschalreisen und Nur- Flugbuchungen

a) bis zum 15. Tag vor Abreise 70% des Reisepreises

b) ab dem 14. - 07. Tag vor Abreise 80% des Reisepreises

c) ab dem 06. - 04. Tag vor Abreise 90% des Reisepreises

d) ab dem 03. Tag vor Abreise 100% des Reisepreises

e) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten

pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem Veranstalter

geltend gemacht werden.

f) bei gesonderten Stornobedingungen einzelner Leistungsträger werden diese

dem Kunden weiterberechnet. Diese gesonderten Stornobedingungen sind der

Buchungsmaske zu entnehmen.

5.4. bei Nur- Hotel Buchungen und Mietwagen

a) bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Reisepreises

b) ab dem 29. - 22. Tag vor Abreise 30% des Reisepreises

c) ab dem 21. - 15. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises

d) ab dem 14. - 07. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises

e) ab dem 06. - 03. Tag vor Abreise 70% des Reisepreises

f) ab dem 03. Tag vor Abreise 100% des Reisepreises

g) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten

pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem Veranstalter

geltend gemacht werden.

h) bei gesonderten Stornobedingungen einzelner Leistungsträger werden diese

dem Kunden weiterberechnet. Diese gesonderten Stornobedingungen sind der

Buchungsmaske zu entnehmen.

5.5. Bei Änderungen/Stornierungen von Linienflügen erhebt Bentour EUR 100,00

pro ausgestelltem Ticket, falls keine gesonderten Änderungs- und Stornobedingungen

in der Buchungsmaske oder auf der Rechnung ausgewiesen werden. Änderungen sind

nur auf Anfrage möglich, da es sich um vermittelte Flugleistungen handelt. Linienflugscheine,

welche bereits ausgehändigt waren, sind bei Stornierung an Bentour zurückzugeben,

anderenfalls ist der vollständige Preis zu berechnen.

5.6. Bentour empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

 

6. Ersatz des Reisenden/Umbuchungen

6.1. Sie können sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, d.h.

bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem eine Ersetzung unter tatsächlichen

Gegebenheiten, noch möglich ist, mithin Reiseunterlagen durch Bentour neu erstellt

werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an Sonn- und Feiertagen

grds. keine Reiseunterlagen erstellt werden können. Tritt eine Ersatzperson in

den Reisevertrag ein, so kann Bentour ein Bearbeitungsentgelt von EUR 30 pro Reiseteilnehmer

verlangen. Sofern die dritte Person den besonderen Reiseerfordernissen

nicht genügt, kann Bentour dem Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht

Bentour dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers

in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person

haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und

die durch ihren Eintritt entstehenden Mehrkosten.

6.2. Werden auf ihren Wunsch hin nach der Buchung der Reise Änderungen

hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder

der Beförderungsart vorgenommen, kann Bentour bei Einhaltung der nachstehenden

Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von EUR 30 bei Pauschalreisen und

Flugreisen bis zum 22. Tag vor Reiseantritt; bei Gruppenreisen bis zum 29. Tag vor

Reiseantritt erheben. Spätere Umbuchungswünsche sind, sofern ihre Durchführung

überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom ursprünglichen Reisevertrag zu den

Bedingungen gem. Ziffer 5 mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchführbar.

6.3. Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten

pauschalierten Umbuchungskosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem

Veranstalter geltend gemacht werden.

6.4. Bei gesonderten Umbuchungsbedingungen einzelner Leistungsträger werden

diese dem Kunden weiterberechnet.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nehmen Sie aus durch Bentour

nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht

kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Bentour wird jedoch erlangte Erstattungen

von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistung an

den Kunden weitergeben.

 

8. Rücktritt und Kündigung In folgenden Fällen kann Bentour vor Antritt der Reise

vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

8.1. Ohne Einhaltung einer Frist - wenn der Reisende die Durchführung der Reise

trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße

vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In

diesem Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen

sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der

nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten

für den Rücktransport trägt der Reisende.

8.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt - wenn Bentour in der Beschreibung der Reise

(Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl

hingewiesen hat - kann Bentour, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht

erreicht ist, erklären, dass die Reise nicht durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt

wird. Bentour wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des

Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen

lassen. Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, so wird Bentour den

gezahlten Reisepreis unverzüglich zurückzuerstatten.

8.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt - wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung

aller Möglichkeiten für Bentour nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen

für diese Reise so gering ist, dass im Falle der Durchführung der Reise die

entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze darstellen

würde- sofern Bentour die zum Rücktritt führenden Umstände nicht zu vertreten hat

und diese Umstände nachweist sowie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot

unterbreitet hat. Nimmt der Kunde an der Ersatzreise nicht teil, so erhält er

den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise

infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,

gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Bentour als auch Sie den Vertrag

nach § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Bentour für die bereits

erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistung

eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Bentour verpflichtet, die

notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung

umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung

sind von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen Im Übrigen fallen Mehrkosten

dem Reisenden zur Last.

 

10. Gewährleistung/ Mitwirkungsverpflichtung

10.1. Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht, so können

Sie innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Bentour kann auch in der Weise

Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.

Bentour kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand

erfordert. Falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden, müssen Sie

binnen einer Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende Ihre Ansprüche

gegenüber Bentour geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur

geltend gemacht werden, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert

waren. Ihre Ansprüche melden Sie bitte ausschließlich bei unserer Zentrale.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Bentour innerhalb

einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder bedarf es keiner Fristsetzung,

weil Abhilfe unmöglich ist, verweigert wurde oder die Kündigung des Vertrages durch

ein besonderes Interesse ihrerseits gerechtfertigt ist, so können Sie, im eigenen

Interesse empfiehlt sich wiederum schriftlich, den Reisevertrag im Rahmen der

gesetzlichen Bestimmungen kündigen.

10.2. Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen, im Rahmen der

gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder

gering zu halten: Eventuell auftretende Mängel der Reiseleistungen sind daher unverzüglich

gegenüber der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Bei Nichteintreffen oder Beschädigung

des Gepäcks müssen Sie den Schaden an Ort und Stelle bei der befördernden

Fluggesellschaft anzeigen (Property Irregularity Report), da anderenfalls die

Zurückweisung Ihrer Ansprüchen droht. Bentour empfiehlt, Wertgegenstände oder

Geld ausschließlich im Handgepäck mitzuführen.

 

11. Haftungsbeschränkungen

11.1. Die vertragliche Haftung von Bentour ist bei anderen als Körperschäden auf

den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich

noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit Bentour für einen dem

Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers

verantwortlich ist.

11.2. Für alle gegen Bentour gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter

Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gar grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Bentour

bei Sachschäden bis EUR 4.100,00 bzw. bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.

Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.

11.3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale

Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,

nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen

oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten

Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Bentour hierauf berufen.

11.4. Sofern Bentour vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet Bentour ggf. neben dem

ausführenden Luftfrachtführer gem. den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in

Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen. Dieses Internationale Abkommen

beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung

sowie für Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Kommt Bentour bei Schiffsreisen

die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen

des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes.

11.5. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende

selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme

überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen

Ferienaktivitäten auftreten, haftet Bentour nur, wenn Bentour ein Verschulden trifft.

11.6. Bentour haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,

die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,

Besuche, Mietwagen vgl. Ziffer 3.4) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich

als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

11.7. Bentour empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.

 

12. Ausschluss von Ansprüchen/ Verjährung

12.1. Sämtliche Ihrer Ansprüche nach §§ 651 c - f BGB müssen Sie innerhalb eines

Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber Bentour unter der

unten genannten Adresse geltend machen. Reisebüros und Buchungsstellen sind zur

Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht befugt. Nach Ablauf der Frist

können Sie Ansprüche nur dann geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der

Einhaltung der Frist gehindert war.

12.2. Ihre Ansprüche nach den §§ 651 c - f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung

beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Schweben zwischen Ihnen und Bentour Verhandlungen über den Anspruch oder die

den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder

der Bentour die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt

frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

13. Pass, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften

13.1. Bentour informiert den Kunden in diesem Katalog über die Pass- und

Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die

jeweilige Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Ferner werden dort die Fristen für

die Erlangung der Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für

die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,

gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder

Nichtinformation durch Bentour in diesem Katalog (Informationsseite) bedingt sind. Die

vorstehende Informationsverpflichtung von Bentour gilt nur für deutsche Staatsangehörige.

13.2. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat

selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten.

13.3. Sollten Einreisevorschriften nicht eingehalten werden, so dass der Reisende

deshalb an der Reise verhindert ist, kann Bentour den Kunden mit den entsprechenden

Rücktrittsgebühren belasten.

 

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die

Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14.2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich

aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen.

14.3. Der Reisende ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten

Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn,

die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

14.4. Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden .

 

15. Veranstalter Bentour International Reisen GmbH

Frankfurt am Main

Handelsregister Frankfurt HRB 46687

Juni 2007

 

BENTOUR INTERNATIONAL REISEN GMBH

Hanauer Landstr. 551

60386 Frankfurt/Main